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Satzung über die Benutzung von Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) sowie die Erhebung von Gebühren


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) hat in ihrer Sitzung am 25.10.2011 nachstehende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Sammelplätze für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) sowie die Erhebung von Gebühren beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)

§§ 13 - 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) 27.09.1994 (BGBl. I, S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)

§§ 4 und 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) neugefasst durch Gesetz vom 20.07.2004 (GVBl. I, S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 121)

§§ 1 - 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVB1. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I, S. 54) § 3 Abs. 3 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) vom 29.04.2010, sowie deren untergesetzlichen Regelwerken.


§ 1
Aufgabe

(1) Die Stadt Borken (Hessen) betreibt in ihrem Gebiet vier Sammelplätze für  pflanzliche Abfälle und einen Sammelplatz für Bauschuttkleinmengen nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) 27.09.1994, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) neugefasst durch Gesetz vom 20.07.2004 und der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) vom 29.04.2010.

Die Befugnis zum Einsammeln von Gartenabfällen und zur Errichtung und Betrieb von gemeindlichen Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen wurde der Stadt Borken (Hessen) für

a)  Borken (Hessen)-Kernstadt auf Antrag vom 19.12.1988 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 19.09.1989 mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Kassel vom 26.04.1990,

b)  für Freudenthal auf Antrag vom 28.09.1988 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 29.11.1989 mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.06.1990,

c) für Singlis auf Antrag vom 28.09.1988 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 07.06.1989 mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.04.1990,

d) für Trockenerfurth auf Antrag vom 19.12.1988 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 19.09.1989 mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Kassel vom 24.04.1990, übertragen.

(2) Die Sammelplätze für pflanzliche Abfälle befinden sich auf den Grundstücken der Gemarkungen

Borken, Flur 2, Flurstück 32/72, „Ulmesfeld“ (ehem. E.ON-Betriebsgelände Gombether See)

Freudenthal, Flur 5, Flurstück 71, Verlängerung „Sandgärten“ 

Singlis, Flur 4, Flurstück 36/1, Verlängerung „Winterslager Weg, links

Trockenerfurth, Flur 2, Flurstück 25, Verlängerung „Akazienweg“.

Der Sammelplatz für Bauschuttkleinmengen befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Borken (Hessen), Flur 9, Flurstücke 89/2 und 90/1 (städtischer Bauhof, Gellenweg 22-24).  

(3) Die Abfallentsorgung der Stadt Borken (Hessen) umfasst

a) das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden pflanzlichen Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der Satzung sowie die Zwischenlagerung, Behandlung und  Abgabe der eingesammelten Abfälle an den entsorgungspflichtigen  Zweckverband Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF).

b) die Annahme, Zwischenlagerung und Abgabe von Bauschuttkleinmengen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Satzung an den entsorgungspflichtigen Zweckverband Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF).

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen.


§ 2
Der Entsorgung unterliegende Abfälle/Ausschluss von der Entsorgung
(1) Der Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung unterliegen:

1. pflanzliche Abfälle gemäß Merkblatt über die Kompostierung pflanzlicher Rückstände aus Gärten und Parkanlagen (Staatsanzeiger Nr. 32/1988, Seite 1793).  Hiernach können angeliefert werden:
  - Hecken- und Baumschnitt,
  - Gras- und Rasenschnitt,
  - Laub,
  - Rinde,
  - unbehandeltes Holz,
  - Stroh,
  - sonstige Pflanzenreste aus Gärten und Parkanlagen.

2. unbelasteter Bauschutt.

(2) Alle sonstigen Abfälle sind von der Entsorgung über die gemeindliche Sammelstelle ausgeschlossen.

Bauschutt besteht aus festen Baustoffen, die überwiegend mineralische Bestandteile enthalten und vorwiegend bei Bauwerksabbrüchen anfallen.

Der Bauschutt gilt als unbelastet, wenn in ihm keine wasser-, boden- und gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten sind.

Dieses Material fällt beispielsweise an beim Rückbau/Abbruch von Hochbauten sowie Wohngebäuden und wird durch Separierung und/oder Aufbereitung gewonnen, so dass augenscheinlich keine nichtmineralischen Bestandteile mehr feststellbar sind.

(3)  Ausgeschlossen sind ferner Abfälle gemäß § 2 Abs. 1, wenn die Anlieferungsmenge  

a) bei Hecken- und Baumschnitt 4 m³ und
b) bei
    - Gras- und Rasenschnitt
    - Laub
    - Rinde
    - unbehandeltes Holz
    - Stroh
    - sonstige Pflanzenreste aus Garten und Parkanlagen 1 m³
c) bei
    - unbelastetem Bauschutt 1 m³
überschreitet.

Bei Überschreitung der genannten Mengen für Grünabfälle sind die Abfälle unmittelbar auf die zentrale Pflanzenabfallkompostierungsanlage des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) mit Standort in Homberg (Efze) anzuliefern.

(4) Weiter ausgeschlossen sind Anlieferungen von Abfällen gemäß § 2 Abs. 1
a) aus Gewerbebetrieben
b) aus der Landwirtschaft
c) aus Liegenschaftsverwaltungen anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Abfälle von den genannten Betrieben und Liegenschaftsverwaltungen sind unmittelbar auf die zentrale Pflanzenabfallkompostierungsanlage des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) mit Standort in Homberg (Efze) anzuliefern.

(5) Im Einzelfall kann aus Billigkeitsgründen von der Anwendung des Abs. 3 und 4 abgesehen werden, wenn die Anwendung des Abs. 3 und 4 zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 3
Einsammlungssystem
(1) Die Stadt Borken (Hessen) führt die Einsammlung von pflanzlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 1 im Bringsystem durch.

(2) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Abfälle zu den gemeindlichen Sammelplätzen in Borken-Kernstadt und den Stadtteilen Freudenthal, Singlis und Trockenerfurth zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestelle werden im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Borken (Hessen) regelmäßig bekanntgemacht.

(3) Die Stadt Borken (Hessen) hält zur Annahme von Bauschuttkleinmengen einen Container auf dem gemeindlichen Sammelplatz auf dem Bauhof vor. Der Anlieferer hat die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Abfälle zu diesem Sammelplatz zu bringen und in den bereitgestellten Container zu verfüllen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestellen werden im Mitteilungsorgan der Stadt Borken (Hessen) regelmäßig öffentlich bekanntgemacht.

§ 4
Nutzungsrecht
Zur Benutzung der Sammelplätze für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen sind die Bürger, die im Gebiet der Großgemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben und die Eigentümer der im Gebiet der Großgemeinde gelegenen Grundstücke berechtigt.

§ 5
Benutzungsordnung
Die Benutzung des gemeindlichen Sammelplatzes für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen richtet sich nach der Betriebsordnung, die der Magistrat erlässt. Die Betriebsordnung wird im gemeindlichen Mitteilungsorgan der Stadt Borken (Hessen) bekanntgemacht.

§ 6
Gebühren
(1) Die Stadt Borken (Hessen) erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Sammelplätze für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen Gebühren, mit denen die Kosten der Stadt Borken (Hessen) für Einrichtung und Betrieb des gemeindlichen Sammelplatzes sowie die Gebühren für den Transport und die Anlieferung von Bauschutt gedeckt werden.

(2) Gebührenmaßstab ist der angelieferte Abfall nach Volumen. Das Volumen wird von dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt Borken (Hessen) geschätzt.

(3) Die Gebühr beträgt pro Anlieferung:

1.)  für pflanzliche Abfälle:              
      a) Anlieferung von Kleinmengen bis max. 0,5 m³ 
         (z. B. Hand- oder Schubkarre und Kofferraum)  1,00 €
      b) ab 0,5 m³ bis 1,0 m³  2,50 € 
      c) für jeden weiteren angefangenen 0,5 m³  2,50 €

2.)  für Bauschuttkleinmengen:
      Anlieferung mit Pkw oder Kombi ohne Anhänger
      pauschal   5,00 €
      in allen übrigen Fällen pro angefangene 0,5 m³ 23,00 €

§ 7
Gebührenpflichtige/Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenpflichtig ist der Anlieferer des Abfalles.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Anlieferung des Abfalles auf dem gemeindlichen Sammelplatz.

(3) Die Gebühr ist mit Anlieferung fällig. Sie ist bar zu entrichten.

§ 8
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Abfallsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Borken (Hessen), 27. Oktober 2011

DER MAGISTRAT
DER STADT BORKEN (HESSEN)

Bernd Heßler
Bürgermeister