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Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2012


Aufgrund des § 5 Abs. 2, 5 und 6 und des § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 sowie des § 8 Abs. 3 und 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 hat der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1
(1) Für die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren ist maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 04.01.2012 bestimmt.

(3) Besitzer von Einhufern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild, die diese Tiere im Lande Hessen halten, sind verpflichtet

a) der Tierseuchenkasse ihren Gesamtbestand -nach Tierarten gegliedert- innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag mittels eines von der Tierseuchenkasse zugesandten amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse www.hessischetierseuchenkasse.de anzugeben,

b) schriftlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden ihren Tierbestand anzuzeigen, wenn sie bis zum 10.01.2012 keinen Meldebogen erhalten haben.

(4) Viehhändler melden 4 v.H. der Anzahl der im Vorjahr -auf eigene Rechnung- umgesetzten Tiere als den für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Tierbestand.

(5) Die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren erfolgt aufgrund der Angaben des Tierbesitzers.
Tierbesitzer nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften ist der Tierhalter im Sinne von § 833 BGB.

(6) Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02.2012 keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, so kann der Tierbestand des Vorjahres oder der jeweiligen Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt werden.

Die der Tierseuchenkasse durch Fristversäumnisse von Tierbesitzern im Melde- und Erhebungsverfahren entstehenden Kosten werden dem Tierbesitzer auferlegt.

(7) der Tierseuchenkasse ist weiterhin zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen, wenn nach dem Stichtag

a) sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch 5 Tiere, erhöht,

b) ein Tierbestand neu gegründet wird oder

c) Tiere einer anderen Art in den Bestand aufgenommen werden.

Die Veranlagung aus der Nachmeldung erfolgt anteilmäßig ab dem Monat, in dem die Veränderung eintritt.

(8) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag sowie bei Bestandsveränderungen nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am Stichtag sowie die Bestandsveränderungen übernimmt die Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)

(9) Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des Landesverbandes Hessischer Imker e. V. (LHI) wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst und gemeldet.

(10) Wird die Haltung einer Tierart zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so endet auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Tierseuchenkasse eingeht. Der Antrag muss auch Angaben über den Verbleib der Tiere enthalten. Bei Beträgen unter 5 € oder wenn die Beiträge durch Leistungen aufgebraucht sind, unterbleibt eine anteilige Rückerstattung. 

(11) Von der Erhebung von Beiträgen kann abgesehen werden, wenn der Tierbesitzer nachweislich seiner Melde- und Beitragspflicht in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tierseuchengesetzes nachgekommen ist und diese Tiere höchstens 4 Wochen in Hessen gehalten werden. Tierbesitzer haben in diesem Fall für die Tiere, einschließlich deren Nachzucht, keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse. 

§ 2
(1) Die Tierseuchenkassenbeiträge sowie die Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren werden wie folgt festgesetzt:

1. Pferde
a) Beitrag je Tier
b) Kostenanteil je Tier

1,66 €
0,84 €
6. Bienen je Volk
ausgesetzt
2. Rinder
(einschl. Kälber, Färsen, Milchkühe und Bullen)
a) Beitrag je Tier
b) Kostenanteil Tier



5,38 €
1,12 €
7. Geflügel
      a) Beitrag je Bestand
      b) Beitrag je Tier für
 7.1 Legehennen
 7.1.1 Halter mit bis zu 999 Tieren
 7.1.2 Halter ab 1.000 Tieren
 7.2 Masthühner
 7.3 Puten
 7.4 Gänse
 7.5 Enten je Tier
 7.6 Laufvögel (Strauße, Emus u. Nandus)
 7.7 Fasanen, Perl-/Rebhühner, Wachteln, Tauben

5,00 €


0,02 €
0,08 €
0,01 €
0,09 €
0,06 €
0,04 €
0,15 €
0,03 €
3. Schafe
3.1 unter 9 Monate alt
a) Beitrag je Tier
b) Kostenanteil Tier
3.2 über 9 Monate alt
a) Beitrag je Tier
b) Kostenanteil je Tier


0,31 €
0,29 €
 
0,62 €
0,58 €
8. Süßwasserfische (Salmoniden)
8.1 Beitrag für Satzfische
 je 1.000 Stück 1-10 cm
 je 1.000 Stück 11-18 cm
 je 1.000 Stück 19-26 cm
 8.2 Beitrag für Speisefische je 100 kg
(im Vorjahr umgesetzte Mengen)
ausgesetzt
4. Schweine
4.1 Ferkel (bis 30 kg Lebendgewicht)
a) Beitrag je Tier
b) Kostenanteil je Tier
4.2 Schweine
a) Beitrag je Tier
b) Kostenanteil je Tier



0,28 €
0,27 €

0,39 €
0,56 €
9. Gehegewild
9.1 unter 12 Monate alt
a) Beitrag je Tier
9.2 über 12 Monate alt
a) Beitrag je Tier
 


beitragsfrei

0,50 €
5. Ziegen
5.1. unter 9 Monate alt
c) Beitrag je Tier
d) Kostenanteil je Tier
5.2 über 9 Monate alt
c) Beitrag je Tier
d) Kostenanteil je Tier


0,90 €
0,60 €

2,97 €
0,53 €
10. Mindestbeitrag je Bescheid
 für Tierbesitzer
 für Viehhändler

5,00 €
50,00 €


(2) Gemäß § 5 Abs.4 HAGTierSG wird für Bienen und Süßwasserfische die Erhebung von Beiträgen ausgesetzt.

(3) Die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren wird zusammen mit den Beiträgen erhoben.

Eine Verrechnung erfolgt verursachergerecht mit den tatsächlich angefallenen Kostenanteilen bei den jeweiligen Tierhaltern im Wirtschaftsjahr mit der Beitragsforderung für das Jahr 2013. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein, erfolgt keine Nachforderung bzw. Rückvergütung -im Beitragsjahr- bei Beträgen unter 5 €.

(4) Für die Tierarten Geflügel und Gehegewild wird keine Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren erhoben. Die angefallenen Kosten für die Beseitigung von Falltieren werden -nach Abschluss des Wirtschaftsjahres- mit den jeweiligen Verursachern- vollständig abgerechnet.

(5) Der Beitragssatz für Viehhändler beträgt 10 % des Beitragssatzes der jeweiligen Tierart.

§ 3
Für Tiere, die dem Bund oder einem Bundesland gehörenden sowie für Schlachtvieh, dass Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt ist, werden keine Beiträge erhoben.

§ 4
Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Bescheides fällig. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 5
(1) Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt, wenn schuldhaft fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden die nach § 1 vorgeschrieben sind, die Beitragspflicht nach § 2 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind. § 69 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes i.d.F. vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleiben hiervon unberührt. 

(2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.

(3) Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

(4) Für zusätzlich notwendigen Personal- und Sachaufwand durch schuldhaft nicht fristgerecht erfolgte Meldung des Tierbestands wird von dem jeweiligen Tierbesitzer eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

§ 6
Die Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

Wiesbaden, 26.10.2011

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Hessischen Tierseuchenkasse

Friedhelm Schneider