Borkener Seenland

Seeordnung Singliser See


Satzung zur 2. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Wegen, Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Singliser Sees (Seeordnung Singliser See)

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (GVBl. I Seite 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung am 02.04.2019 folgende Satzung zur 2. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Wegen, Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Singliser Sees (Seeordnung Singliser See) beschlossen:

Artikel 1

Der § 3 (Führen von Tieren) wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

 „Das Baden von Tieren im Singliser See (Pferde, Hunde, etc.) ist nicht gestattet. Ausgenommen ist der gesondert ausgewiesene Strandabschnitt auf der Westseite des Sees innerhalb des gekennzeichneten Areals, welches in der in Anlage 2 zu dieser Verordnung beigefügten Karte abgegrenzt ist.

Tiere dürfen unter Aufsicht max. 20 Meter in den See geführt werden. Halter haben dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdungen für andere Seebesucher am Strand und im Wasser ausgehen.“

 

Artikel 2

Die Satzung zur 2. Änderung  der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Wegen, Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Singliser Sees (Seeordnung Singliser See) tritt am 01.05.2019 in Kraft.

Borken (Hessen), 03.04.2019

Der Magistrat

der Stadt Borken (Hessen)

Marcel Pritsch-Rehm

Bürgermeister

Die Satzung zur  2. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Wegen, Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Singliser Sees (Seeordnung Singliser See) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.