Bauleitplanung

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 4 „Über der Eisenbahn“, Stadtteil Singlis


Lage und Abgrenzung

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 4 „Über der Eisenbahn“ befindet sich am südlichen Rand des Stadtteiles Singlis am Ende der Krontrieschstraße (Höhe Nelkenstraße).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Norden begrenzt durch die südliche Grenze des Flurstücks 28/28, im Osten durch die Krontrieschstraße, im Süden und Westen durch die landwirtschaftliche Fläche. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Flur 5 der Gemarkung Singlis: 28/29 (teilweise), 44/3 (teilweise) und 49/3 (teilweise). Lage und Abgrenzungen des Geltungs­bereichs ergeben sich aus der beiliegenden Planskizze.

Ziel und Zweck der Planung

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Über der Eisenbahn“ ist die Ausweisung von zwei Wohnbaugrundstücken.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken hat in ihrer Sitzung am 04.06.2019 den Bebauungsplan Nr. 4 „Über der Eisenbahn“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung während der Dienstzeiten von

            Montag, Mittwoch bis Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

            Montag und Mittwoch von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr

            Donnerstag, Bürgersprechtag von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr

im Rathaus der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 201 einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Borken (Hessen) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.