Bauleitplanung

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 52 „Gombether Straße“, Kernstadt


Lage und Abgrenzung

Der Bebauungsplan hat zwei Geltungsbereiche: Der Geltungsbereich 1 des Bebauungs­planes befindet sich im nördlichen Bereich der Kernstadt, unmittelbar nördlich der Trasse der Main-Weser-Bahn. Der Bereich wird im Norden von der Gombether Straße (L 3149) und einem Altarm der Olmes, im Osten von dem Bommerweg, im Süden von den Bahnanlagen der Main-Weser-Bahn und im Westen von der Olmes begrenzt. Der zweite Geltungsbereich liegt nördlich im Bereich der Schwalmaue zwischen Schwalm und ehem. Mühlgraben. Lage und Abgrenzungen der Geltungs­bereiche ergeben sich aus der beiliegenden Planskizze.

Ziel und Zweck der Planung

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Gombether Straße“ ist die Steuerung der städte­baulichen Entwicklung, Vermeidung von Nutzungs­konflikten und negative Aus­wirkungen auf den Ein­kauf­standort Innenstadt sowie die Berücksichtigung der städte­bau­lichen Ziele, ins­be­sondere die Verknüpfung Bahnhof – Gombether See.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken hat in ihrer Sitzung am 04.06.2019 den Bebauungsplan Nr. 52 „Gombether Straße“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 52 „Gombether Straße“ außer Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der Dienstzeiten von

            Montag, Mittwoch bis Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

            Montag und Mittwoch von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr

            Donnerstag, Bürgersprechtag von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr

im Rathaus der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 201 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Borken (Hessen) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.