Inkrafttreten B-Plan 54 - Waldfriedhof Trockenerfurth

Bauleitplanung der Stadt Borken (Hessen): Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 54 "Waldfriedhof“, Gemarkung Trockenerfurth gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch


Lage und Abgrenzung

Das Plangebiet umfasst eine Waldfläche nördlich der Ortslage mit einer Größe von rund 4 ha. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches ergeben sich aus der beiliegenden Planskizze.

 

Ziel und Zweck der Planung

Das Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von Bestattungs­möglich­keiten für Urnen im Wald.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken hat in ihrer Sitzung am 03.09.2019 den Bebauungsplan Nr. 54 „Waldfriedhof“, Gemarkung Trockenerfurth, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der Dienstzeiten von

 

            Montag, Mittwoch bis Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

            Montag und Mittwoch von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr

            Donnerstag, Bürgersprechtag von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr

 

im Rathaus der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 201 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Borken (Hessen) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Borken (Hessen), den 23.09.2019

 

Der Magistrat der Stadt Borken

 

Marcel Pritsch-Rehm

Bürgermeister