Friedhofsordnung 


Friedhofsordnung

für den „Waldfriedhof Waldurne“ in Borken (Hessen)

Aufgrund der §§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007  (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381)  hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung vom 17.12.2019 für den Friedhof „Waldfriedhof Waldurne“ in Borken (Hessen) folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

 

§ 1

Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Friedhofsordnung der Stadt Borken (Hessen) wird für den Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) erlassen. Diese Friedhofsordnung gilt für die in der Gemarkung Trockenerfurth, Flur 3, Flurstück 13/7, liegende Teilfläche von 2,7 ha. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

(2) Die Verwaltung des Waldfriedhofs obliegt im Auftrag der Stadt Borken (Hessen) der Waldfriedhof Waldurne UG (haftungsbeschränkt), Chattenweg 11, 34582 Borken (Hessen) (nachfolgend auch „Betreiberin“).

Träger ist die Stadt Borken (Hessen).

(3) Der Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) ist durch den rechtsgültigen Bebauungsplan der Stadt Borken (Hessen) vom 27.09.2019 eingerichtet.

(4) Der Bestattungswald der durch die Waldfriedhof Waldurne UG (haftungsbeschränkt) betrieben wird, wird nachfolgend „Waldfriedhof Waldurne“ genannt.

 

§ 2

Bestattungsflächen

 (1)  Im Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) erfolgt eine Beisetzung nur von Aschen ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bestattungsbäume.

(2) Auf den Bestattungsflächen werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Die Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.

(3) Die Urnenbeisetzungen gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

 

§ 3

Öffnungszeiten

(1)     Der Waldfriedhof Waldurne ist während der durch die Betreiberin festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Betreiberin getroffen werden. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof Waldurne geschlossen und darf nicht betreten werden.

(2)   Auf die Schließung des Waldfriedhofes bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen wird durch Anbringung eines Absperrbandes oder andere Maßnahmen sichtbar hingewiesen.

 

§ 4

Nutzungsberechtigung

(1)   In dem Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Borken (Hessen) jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erworben hat. Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber eines Nutzungsrechtes und der Betreiberin vergeben. Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechtes erfolgt in dem Vertrag zwischen der Betreiberin und dem Erwerber.

(2) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte zu Lebzeiten ist möglich.

Die Einteilung der Bäume in verschiedenen Kategorien obliegt der Betreiberin. Es sind folgende Baumarten zu unterscheiden:

•      Familienbäume (max. 10 Plätze pro Baum) 

•      Verbindungsbäume (2 Plätze inklusive, erweiterbar um zwei weitere kostenpflichtige  
       Plätze auf max. 4 Plätze pro Baum)

•      Einzelbäume, ein Platz pro Baum

•      Anonyme Beisetzungsplätze, max. 10 Plätze pro Baum

(3) Ersatzbäume werden bei Fällung oder Zerstörung eines Baumes durch die Betreiberin zugewiesen, ohne dass die Urne dabei verlegt wird.

(4) Umbettungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 26 FBG möglich.

 

§ 5

Nutzungsregeln

(1)   Jeder Besucher des Waldfriedhofs Waldurne hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)   Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Beisetzungen zu stören,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, der Betreiberin und von ihr beauftragter Dritter sowie der Stadt Borken (Hessen),

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Betreiberin gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Betreiberin,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,

h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

i) Tiere, mit Ausnahme von Assistenztieren, auf den Friedhof zu bringen,

j) offenes Feuer zu entzünden.

(3) Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4)   Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Betreiberin; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

 

§ 6

Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Baumgrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

(3) Insbesondere ist nicht gestattet:

a)    Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b)    Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

c)    Kerzen und Lampen aufzustellen,

d)    Anpflanzungen vorzunehmen.

(4) Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

§ 7

Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt regulär 15 Jahre (§ 6 Abs. 2 FBG).  Sie kann durch Vereinbarung mit der Betreiberin verlängert werden.

 

§ 8

Markierungen

(1)   Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer durch die Betreiberin. Daneben sind auch Markierungsschilder mit einer Maximalfläche von 12 x 10 cm je Baum erlaubt. Die Markierungen werden direkt am Bestattungsbaum ausschließlich durch die Betreiberin angebracht und sind von der Betreiberin zu erwerben.

(2)   Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbern des Nutzungs-rechtes im Einvernehmen mit der Betreiberin selbst bestimmt werden. Aufschriften, welche gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.

(3) Anonyme Bestattungen sind möglich, hier findet eine Registrierung durch die Betreiberin statt, jedoch keine Anbringung von Schildern.

 

§ 9

Pflege des Waldfriedhofs

(1)   Der Waldfriedhof Waldurne ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege und Anpflanzungen erfolgen ausschließlich durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte.

(2)   Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zu deren Erhaltung zwingend geboten sind.

(3)   Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.


§ 10

Gebühren

Die Kosten werden von der Betreiberin mittels privater Rechnung mit Ausweisung der jeweils gültigen Umsatzsteuer in Höhe der jeweiligen Vereinbarung zwischen der Betreiberin und dem Erwerber des Nutzungsrechtes erhoben.

Der Erlass einer Entgeltordnung ist nicht erforderlich.

 

§ 11

Haftung

Für Schäden, welche durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofs Waldurne, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

Es besteht keine Haftung für Diebstahl. Im Übrigen besteht Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin nicht Folge leistet,

b) entgegen § 5 Abs. 2 gewerbliche Waren- oder Dienstleistungen auf dem Waldfriedhof-Gelände anbietet,

c) entgegen § 5 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe zu einer Bestattung störende Arbeiten auf dem Waldfriedhof-Gelände ausführt,

d) entgegen § 5 Abs. 2 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Betreiberin gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 5 Abs. 2 Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Betreiberin,

f) entgegen § 5 Abs. 2 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt,

g) entgegen § 5 Abs. 2 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) entgegen § 5 Abs. 2 Tiere, mit Ausnahme von Assistenztieren, mit auf den Friedhof bringt,

i) entgegen § 5 Abs. 2 offenes Feuer auf dem Waldfriedhof entzündet.
j) entgegen § 6 Abs. 1 Baumgrabstätten bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,

k) entgegen § 6 Abs. 2 den Wurzelbereich von Bestattungsbäumen oder den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt,

(2)   Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

(3)   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Borken (Hessen).

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung für den „Waldfriedhof Waldurne“ in Borken (Hessen) tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.