3. Änderungssatzung Kita-Gebühren


3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Borken (Hessen) über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen)


Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2652), §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe­gesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69) der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201) sowie der §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung am 3. Juli 2020 nachstehende 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Borken (Hessen) über die Benutzung der Kindertages­einrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen) vom 20.09.2010 zuletzt geändert am 12.06.2018 erlassen:

Artikel 1

§ 4 wird nach Absatz 4 um folgenden Absatz ergänzt:

(5) Bei einer durch höhere Gewalt, z. B. wegen einer Pandemie, verursachten längeren Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung oder erheblichen Einschränkung des Betreuungsangebotes ist eine Reduzierung der Betreuungsgebühr möglich.

a)    Ist die Einrichtung aufgrund höherer Gewalt für mindestens einen vollen Kalendermonat geschlossen, bzw. für die Mehrzahl der Kinder nicht zugänglich, werden die gesetzlichen Vertreter für diese Zeit von den Betreuungsgebühren befreit.

b)    Ist der Besuch der Einrichtung aufgrund höherer Gewalt nur eingeschränkt möglich, wird die Betreuungsgebühr, abweichend von §§ 1 und 2 dieser Satzung, nur anteilig erhoben. Je vereinbarten Betreuungstag wird 1/20 (ein Zwanzigstel) der in § 2 festgesetzten Betreuungsgebühr erhoben. In diesem Fall wird die Betreuungsgebühr rückwirkend erhoben und wird zum Ersten des über­nächsten Monats, der auf den Betreuungsmonat folgt, fällig.

Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

 

Artikel 2

§ 7

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.