Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit


Vereinfachte Umlegung

(gemäߧ§ 80-84 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 {BGBI. IS. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)

 

Verfahrensgebiet:             "Haarhäuser Straße"

Gemeinde:                            Borken (Hessen)

Gemarkung:                         Haarhausen (1926)

Flur:                                        3

 

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit (gemäß § 83 Abs. 1 BauGB)

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 20.02.2020 ist am 27.03.2020 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).

Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach§ 80 Abs. 4 BauGB nichts anderes fest­gelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeilszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke wer­den Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).

Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen), schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.