Einziehung eines öffentlich-rechtlichen Weges im Stadtteil Freudenthal


Einziehung eines öffentlich-rechtlichen Weges im Stadtteil Freudenthal

 

Gemäß § 6 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. I 2003, 166) in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit die Einziehung des nachstehend aufgeführten Grundstückes als öffentlich-rechtlicher Weg verfügt:

a)      Gemarkung Freudenthal, Flur 3, Flurstück 107, Teilfläche des bestehenden Weges mit ca. 100 m².

Die betreffende vorstehend aufgeführte Wegeparzelle ist für den Verkehr entbehrlich geworden und wird daher eingezogen. Die beabsichtigte Einziehung war bereits am 29.05.2020 öffentlich bekanntgegeben worden. Einwendungen gegen die Einziehung haben sich nicht ergeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Einziehungsverfügung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen), einzulegen.

Borken (Hessen), 30.09.2020

Der Magistrat

der Stadt Borken (Hessen)

Marcèl Pritsch                                   

Bürgermeister