Festsetzung der Grundbesitzabgaben für das Kalenderjahr 2021


Festsetzung der Grundbesitzabgaben für das Kalenderjahr 2021

Da die Haushaltssatzung der Stadt Borken (Hessen) noch nicht bis zum Beginn des Haushaltsjahres am 01.01.2021 beschlossen worden ist, ist die Stadt Borken (Hessen) zur vorläufigen Haushaltsführung verpflichtet.

Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung sind die Hebesätze der Grundsteuern A und B aus der Haushaltssatzung des Vorjahres zu übernehmen.

Die Hebesätze der Grundsteuern A und B sind in § 5 der Haushaltssatzung der Stadt Borken (Hessen) wie folgt festgesetzt:

1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                      500 v. H.

2. für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)                                                             500 v. H.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann für diejenigen Steuerschuldner, die für 2021 die gleiche Grundsteuer wie für 2020 zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Da sich weiterhin die Gebührensätze für die Abfallgebühren nicht ändern, haben die im Kalenderjahr 2014 ergangenen Gebührenbescheide auch in 2021 Gültigkeit, sofern nicht zwischenzeitlich schriftliche Änderungen der ursprünglich erlassenen Bescheide bzw. Neubescheide ergangen sind.

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer und Abfallgebühren ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuer- und Gebührenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Stadtkasse Borken (Hessen) unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten. Für die Teilnehmer am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt die Abbuchung zu den Fälligkeitsterminen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuer- oder Gebührenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift für die Grundsteuer beim Magistrat der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen) und für die Abfallgebühren bei dem Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis, Industriegebiet Tannenhöhe, 34590 Wabern, Widerspruch eingelegt werden.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beginnt mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt.