Schneeräum- und Streupflicht (Winterdienst)


Jeder Grundstückseigentümer hat neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht auch für die Durchführung des Winterdienstes zu sorgen.

Wir machen vorsorglich auf folgende Satzungsbestimmungen aufmerksam:

  • Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer solchen Breite und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren für Fußgänger nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Diese Regelung ist auch bei Fußwegen einschließlich Treppenwegen anzuwenden.
  • Bei nicht vorhandenen Gehwegen gilt ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze als durch den direkten Anlieger zu räumende Fläche.
  • Der beim Räumen der Bürgersteige anfallende Schnee darf nur in dem Umfang auf die Straßen verbracht werden, dass der Fahrzeugverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
  • Als Streumaterial ist vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf, soweit es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält, nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände eingesetzt werden. Im Bereich von Baumscheiben und begrünten Flächen soll die Verwendung von Salz oder sonstiger auftauender Stoffe möglichst unterbleiben.
  • Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr.

       Sie sind bei Schneefall und Glättebildung unverzüglich zu erledigen.

Wir weisen insbesondere darauf hin, dass in Straßen mit einseitigem Gehweg, in denen auf beiden Straßenseiten bewohnte Häuser stehen, in Jahren mit ungerader Endziffer (also bis zum 31.12.2021) die Eigentümer oder Mieter der auf der gegenüber­liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet sind.