Änderung Gebührensatzung Seenland


Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung

für den Regiebetrieb „Borkener Seenland“ der

Stadt Borken (Hessen)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) sowie des § 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in der Sitzung am 25.05.2021 folgende Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für den Regiebetrieb „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) beschlossen:

 

Artikel I

1.    Im 2. Abschnitt - Naherholungsgebiet Stockelache See-  wird der § 4- B. Parkgebühren wie folgt geändert:

     Die während der Betriebszeiten fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag

     für Kraftwagen je Fahrzeug          ganztags                                             3,00 €    

                                                                bis zu vier Stunden                          1,50 €

    für Wohnmobile/Caravangespanne    pro Tag/Übernachtung             6,00 €

 

Für die in § 2 festgesetzte Benutzungszeit kann jährlich ein Dauerparkschein zu folgenden Bedingungen erworben werden:                                                                                                                            

Personenkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (darunter fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug                                    40,00 €

Des Weiteren kann ein Kombi-Jahresparkschein für das Naherholungsgebiet Stockelache See und das Surfrevier Singliser See zu folgenden Bedingungen erworben werden:

Personenkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (darunter fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug                                    75,00 €

 

Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen.

Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei.

Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung bzw. Reservierung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. Dies kann bei entsprechender Auslastung der Park-plätze dazu führen, dass unter Umständen von Fall zu Fall keine Parkmöglichkeit mehr vorhanden ist.

2.    Im 3. Abschnitt -Surfrevier Singliser See- wird der § 6 (Parkgebühren) wie folgt geändert:

     Die Parkgebühren werden durch die Ausgabe von Parkscheinen erhoben.

a) Die während der Betriebszeiten fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag:

für Kraftwagen je Fahrzeug                ganztags                                   4,00 €                   

                                                                bis zu vier Stunden                 2,50 €

                                                                bis zu zwei Stunden               1,00 €

 

 für Wohnmobile/Caravangespanne

 pro Tag/Übernachtung                                                                    10,00 €

 Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei.

 

Nachrichtlich: Während der Corona-Pandemie hat der Magistrat gem. § 3 Abs. 5 die folgenden um je einen Euro erhöhten Parkgebühren festgesetzt:

für Kraftwagen je Fahrzeug                 ganztags                                     5,00 €                   

                                                              bis zu vier Stunden                     3,50 €

                                                              bis zu zwei Stunden                    2,00 €

    

b) Zu folgenden Bedingungen kann ein Jahresparkschein erworben werden:                                                                                                                                                                    

Personenkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (darunter fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug                                    60,00 €

   

c)  Des Weiteren kann ein Kombi-Jahresparkschein für das Surfrevier Singliser See und das Naherholungsgebiet Stockelache See erworben werden:

Personenkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (darunter fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug                                    75,00 €

 

Der Magistrat kann Sondergebührenregelungen für Vereine bzw. deren Mitglieder treffen.

Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen.

    

Artikel II

Die Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für den Regiebetrieb „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Borkener Anzeiger in Kraft.

 

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Borken (Hessen), den 26.05.2021

Der Magistrat

der Stadt Borken (Hessen)

 

Marcèl Pritsch

Bürgermeister

 

Die Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für den Regiebetrieb „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Borken (Hessen), den 26.05.2021

Der Magistrat           

der Stadt Borken (Hessen)

 

Marcèl Pritsch

Bürgermeister