Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung


Die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Daten zu Familien- und Vornamen sowie gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie werden gelöscht, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung beim Bundesamt für Wehrverwaltung.

Die Datenübermittlung durch die Meldebehörde unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben. Widersprechen können Betroffene beim Magistrat der Stadt Borken (Hessen), Bürgerbüro, Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen).

In das Melderegister wird dann ein entsprechender Sperrvermerk aufgenommen.