Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß § 42, § 50 und § 51 des Bundesmeldegesetzes


Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß § 42, § 50 und § 51 des Bundesmeldegesetzes

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

Bei einer Übermittlungssperre (nach § 42 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 - 3 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten

-  an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben    

   oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),

-  an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG)

-  aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften - Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) und

-  an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Eine Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.

Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn zum Beispiel ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Diese Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Für folgende drei mögliche Auskunftssperren bedarf es keines Antrags. Sie werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen:

-        Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses

-        Sperren bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern

-        Auskunftssperren für Transsexuelle