Kinderbetreuung in der Großgemeinde


Zu den Lockerungen der Bundes- und Landesregierung gehört es, dass alle Kinder ab dem 22. Februar wieder Zugang zu den Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten sollen. Somit besteht für die meisten Kinder die Möglichkeit, wieder regelmäßig ihre Kindertagesstätte oder die Kinderkrippe zu besuchen. Da die Kinder weiterhin in festen Gruppen betreut werden sollen und auch ein Personalwechsel vermieden werden soll, kann es in einzelnen Gruppen zunächst noch weitere Einschränkungen insbesondere in der Früh- oder der Nachmittagsbetreuung geben. Aufgrund der begrenzten Raumkapazitäten können in der Kindertagesstätte Krausgasse nicht alle Kinder gleichzeitig betreut werden, hier ist ein vierzehntägiger Wechsel vorgesehen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass weiterhin ein Betretungsverbot in den Kinderbetreuungseinrichtungen gilt und die Kinder die Kindertagesstätte, bzw. die Kinderkrippe nicht betreten dürfen,

-          wenn jemand im gemeinsamen Haushalt unter Quarantäne steht oder

-          wenn das Kind selbst oder eine Person aus dem gemeinsamen Haushalt Symptome für Covid 19 aufweisen,

-          wenn sich das Kind krank fühlt,

-          wenn das Kind aufgrund eines Verdachtes auf Covid 19 getestet wurde, bis das negative Testergebnis vorliegt     oder

-          wenn eine Person aus dem gemeinsamen Haushalt auf Covid 19 getestet wurde, bis das negative Testergebnis vorliegt auch dann wenn keine Quarantäne angeordnet ist!

Da dieses Betretungsverbot auch für alle in den Kindertagesstätten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt, kann es auch dadurch in den nächsten Wochen immer wieder zu Einschränkungen in der Kinderbetreuung kommen. Die Leiterinnen unserer Kinderbetreuungseinrichtungen informieren dann die hiervon betroffenen Eltern.

In allen Kinderbetreuungseinrichtungen gelten weiterhin die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sowie entsprechende Zugangsbeschränkungen.