Bauleitplanung

Genehmigung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stadtteil Lendorf


Bauleitplanung der Stadt Borken (Hessen):            
Genehmigung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stadtteil Lendorf

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) am 16.12.2025 beschlossene 26. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde dem Regierungspräsidium Kassel zur Genehmigung vorgelegt.

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 25.02.2026 (Aktenzeichen 0030-21-061a10.04.01-0003#2026-00001) die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Entwurf zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die dazugehörige Begründung sowie der Umweltbericht können in der Stadtverwaltung Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen) während der allgemeinen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden sowie unter www.borken-hessen.de/wohnen-leben/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ abgerufen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 BauGB). Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung (05682 808-154).

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltend­machung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die­sen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs­planes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Borken (Hessen) unter Darlegung der Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Die Abgrenzung der 26. Flächennutzungsplanänderung ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich