Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte)der Stadt Borken (Hessen) vom 20.09.2010


Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Art. 1 Neuntes ÄndG vom 10.07.2024 (GVBl. Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 07.03.2005 GVBl. I S.142, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung am 26.06.2025 die nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen) vom 20.09.2010 beschlossen:

 

§ 1 Gebührenpflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt

(1)     Für die Betreuung von in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Borken (Hessen) aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Benutzungsgebühren und für die Teilnahme an der Mittagsversorgung ein Verpflegungsentgelt als Pauschale zu entrichten.

(2)     Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)     Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Gebühren nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(4)     Zu zahlen sind die sich aus §§ 2-4 dieser Satzung ergebenden Gebühren für die Betreuung des Kindes/der Kinder in der Kindertageseinrichtung und das Verpflegungsentgelt für jedes zur Mittagsversorgung in der Kindertages­einrichtung angemeldete Kind.

(5)  Die Teilnahme an der Mittagsversorgung ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich und insbesondere für Kinder mit einer Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden täglich vorgesehen. 

 

§ 2 Benutzungsgebühr

(1)     Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich

a)      für unter Dreijährige in Ganztagseinrichtungen und Krippe

          - in der Regelbetreuung von 08:00 bis 14:00 Uhr = 180,00 €

          - für Zukaufstunden (07:00 bis 08:00 Uhr; ab 14:00 Uhr) je Stunde = 30,00 €

Zukaufstunden sind für einzelne Wochentage möglich, müssen jedoch für mindestens einen vollen Monat gebucht werden. Die Abrechnung erfolgt entsprechend des gebuchten Anteils (1/5 - 5/5).

Ein Platzsharing ist grundsätzlich jeweils nur für ein komplettes Kindergartenjahr möglich. Minimal buchbar sind dabei 12 Stunden pro Woche und dabei mindestens sechs Stunden pro Tag. Die Abrechnung erfolgt entsprechend des gebuchten Anteils.

b)      für die Betreuung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

          - in der Regelbetreuung von 08:00 bis 14:00 Uhr = 180,00 €  

          - für Zukaufstunden (07:00 bis 08:00 Uhr; ab 14:00 Uhr) je Stunde = 30,00 €

Der Zukauf von Stunden ist für einzelne Wochentage möglich, muss jedoch für mindestens einen vollen Monat gebucht werden. Die Abrechnung erfolgt entsprechend des gebuchten Anteils (1/5 - 5/5).

 

(2)     Besuchen gleichzeitig mehrere Geschwisterkinder unter drei Jahren oder Kinder unter drei Jahren, die in einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) eine Kindertageseinrichtung in der Großgemeinde, so wird für das zweite Kind die Hälfte der gültigen Betreuungsgebühr erhoben. Jedes weitere Kind unter drei Jahren bleibt gebührenfrei.

(3)    Besuchen gleichzeitig weitere Geschwisterkinder im Alter vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr regelmäßig ein anderes kostenpflichtiges Betreuungs­angebot in der Großgemeinde 

          a) in einer nichtkommunalen Krippe

          b)  in der Grundschule

          c)  bei Tageseltern

jeweils mit mehr als 15 Wochenstunden, wird für diesen Zeitraum für das Geschwisterkind unter drei Jahren in einer städtischen Einrichtung maximal die Hälfte der gültigen Betreuungs­gebühren erlassen, jedoch höchstens bis zum tatsächlichen Betreuungsentgelt der unter a) bis c) genannten Angebote. Jedes weitere Geschwisterkind in einer städtischen Einrichtung unter drei Jahren bleibt gebührenfrei. Die Teilnahme der Geschwister­kinder an nichtkommunalen Angeboten muss zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres erneut schriftlich nachgewiesen werden.

(4)     Soweit das Land Hessen der Stadt Borken (Hessen) jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d. h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergarten­kinder gewährt, gilt für die Erhebung der Benutzungsgebühren Folgendes:

a)      Eine Benutzungsgebühr nach Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungs­zeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

b)      Eine Benutzungsgebühr nach Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Abs. 4 Buchstabe a) anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

c)      Eine Benutzungsgebühr nach Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. 

§ 3 Verpflegungsentgelt

(1)     Der Magistrat setzt die monatliche Höhe des Verpflegungsentgelts für die in der Kindertages­einrichtung angebotene Mittags­versorgung auf Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten als Pauschale fest. Für Kinder unter drei Jahren wird eine anteilige Pauschale erhoben.

(2)     Die Höhe des Verpflegungsentgelts ist für ein Kindergartenjahr (vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres) berechnet und ist in monatlich gleich hohen Beträgen auch in den Schließungs­zeiten für jedes zur Mittagsversorgung angemeldete Kind in voller Höhe zu zahlen.

(3)     Der monatlich zu zahlende Betrag für das Verpflegungsentgelt wird durch Aushang in der Tageseinrichtung, Mitteilung an die Erziehungs­berechtigten und auf der Homepage der Stadt Borken (Hessen) mindestens einen Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Verpflegungsentgelt in zuvor festgelegter Höhe.

§ 4 Zahlungsabwicklung

(1)     Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Das Verpflegungsentgelt ist nach Anmeldung für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind die Gebühr und das Verpflegungsentgelt auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr und das Verpflegungsentgelt bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)     Die Benutzungsgebühren und das Verpflegungsentgelt sind grundsätzlich am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugs­ermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.

Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten und werden Teil der Gesamtforderung.

(3)     Änderungen werden für den Folgemonat wirksam, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Stadtverwaltung bis zum 15. eines jeden Monats mitgeteilt werden.

(4) Bei Abwesenheit des Kindes sind die Benutzungsgebühren und das Verpflegungsentgelt weiter zu zahlen. Eine vorübergehende, gänzliche oder teilweise Schließung der Kindertageseinrichtung und das Ausscheiden von Kindergruppen vor dem Monatsende unterbrechen die Pflicht zur Zahlung nicht. Dies gilt insbesondere im Falle der Schließung der Kinder­tageseinrichtung, z.B. in den Ferien, an Feiertagen, wegen Streik oder Betriebsausflug oder bei Personalausfall.

(5)     Bei einer durch höhere Gewalt, z. B. wegen einer Pandemie, verursachten längeren Schließung der Kinder­tages­einrichtung oder erheblichen Einschränkung des Betreuungs­angebotes ist eine Reduzierung der Benutzungsgebühr und des Verpflegungsentgelts möglich.

a)      Ist die Einrichtung aufgrund höherer Gewalt für mindestens einen vollen Kalendermonat geschlossen, bzw. für die Mehrzahl der Kinder nicht zugänglich, werden die gesetzlichen Vertreter für diese Zeit von den Benutzungs­gebühren und dem Verpflegungsentgelt befreit.

b)      Ist der Besuch der Einrichtung aufgrund höherer Gewalt für mindestens einen Monat nur eingeschränkt möglich, wird die Benutzungsgebühr und das Verpflegungs­entgelt, abweichend von §§ 1 und 2 dieser Satzung, nur anteilig erhoben. Je vereinbarten Betreuungstag wird 1/20 (ein Zwanzigstel) der in § 2 festgesetzten Benutzungsgebühr erhoben. In diesem Fall kann die Benutzungsgebühr rückwirkend erhoben werden und wird dann erst zum Ersten des über­nächsten Monats, der auf den Betreuungsmonat folgt, fällig.

§ 5 Gebührenübernahme

(1)    Sofern die Gebühren aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden können, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme der Kosten gestellt werden. Die Erziehungs­berechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kosten­freistellung nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.

§ 6 Datenschutz

(1)     Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Kindertageseinrichtung von den Betroffenen erhoben über

  1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
  2. Geburtsdatum des Kindes,
  3. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
  4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,
  5. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).

(2)     Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Gebühren und Entgelte weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Borken (Hessen) soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3)     Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt Borken (Hessen) unter https://www.borken-hessen.de/datenschutz/ einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt unter https://www.borken-hessen.de/datenschutz/ (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen) vom 20.09.2010 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Borken (Hessen), 27. Juni 2025

DER MAGISTRAT

DER STADT BORKEN (HESSEN)
Marcèl Pritsch

Bürgermeister

 

Bekanntmachung Nr. 78/2025

Die vorstehende ausgefertigte Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte) der Stadt Borken (Hessen) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Borken (Hessen), 4. Juli 2025

DER MAGISTRAT

DER STADT BORKEN (HESSEN)

Marcèl Pritsch

Bürgermeister