Die Anlaufstelle im Rathaus für die Borkener Einwohner. Das Bürgerbüro bietet der Einwohnerschaft als kundenorientierter Dienstleister die gebündelte Erledigung der wichtigsten Verwaltungsleistungen des täglichen Lebens an einer Servicestelle.
- Ihr Passamt gibt bekannt
IHR PASSAMT GIBT BEKANNT
Abholen von Bundespersonalausweisen
Personalausweise, die vom 12.11.2019 bis 13.11.2019 und Reisepässe, die vom 30.10.2019 bis 05.11.2019 beantragt wurden (siehe Quittung), können bei der Stadtverwaltung Borken (Hessen), Bürgerbüro / Information abgeholt werden.
Zu beachten ist, dass die Abholung der Personalausweise bei Personen ab dem 16. Lebensjahr erst nach Erhalt des entsprechenden PIN-Briefes der Bundesdruckerei möglich ist.
- Ihr Fundbüro gibt bekannt
Nachfolgend aufgeführte Gegenstände wurden in der Zeit vom 26.11.2019 bis 02.12.2019 als Fundsachen abgegeben:
Fundort:
Schwarze Strickmütze Postfiliale Borken
Die Fundgegenstände können von den rechtmäßigen Eigentümern während der regelmäßigen Öffnungszeiten im Rathaus abgeholt werden.
- Neues Bundesmeldegesetz
Neues Bundesmeldegesetz tritt am 01.11.2015 in Kraft
Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt künftig u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Einwohnermeldeamt beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
Vordrucke für die Wohnungsgeberbestätigung sind im Bürgerbüro erhältlich bzw. können hier Wohnungsgeberbestätigung abgerufen werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter der Telefonnummer (05682) 808-130 bzw. 808-127 gerne zur Verfügung - Leistungen des BürgerbürosKeine Themen/Leistungen gefunden.