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Bürgerbüro
Bürgerbüro der Stadt Borken (Hessen)
Die Anlaufstelle im Rathaus für die Borkener Einwohner. Das Bürgerbüro bietet der Einwohnerschaft als kundenorientierter Dienstleister die gebündelte Erledigung der wichtigsten Verwaltungsleistungen des täglichen Lebens an einer Servicestelle.
Ihr Passamt gibt bekannt
Abholen von Bundespersonalausweisen
Personalausweise, die vom 25.09. bis zum 01.10.2024 und Reisepässe, die vom 14.08. bis zum 20.08.2024 beantragt wurden (siehe Quittung), können bei der Stadtverwaltung Borken (Hessen), Bürgerbüro / Information abgeholt werden.
Terminvergabe:
Telefon: 05682 8080 / oder OnlineZu beachten ist, dass die Abholung der Personalausweise bei Personen ab dem 16. Lebensjahr erst nach Erhalt des entsprechenden PIN-Briefes der Bundesdruckerei möglich ist.
Ihr Fundbüro gibt bekannt
Nachfolgend aufgeführte Gegenstände wurden in der Zeit vom 19.09.2024 bis 14.10.2024 als Fundsachen abgegeben:
Handy
Die Fundgegenstände können von den rechtmäßigen Eigentümern im Rathaus abgeholt werden.BITTE VEREINBAREN SIE VORAB TELEFONISCH EINEN TERMIN! Tel. 05682 8080
Neues Bundesmeldegesetz
Neues Bundesmeldegesetz trat am 01.11.2015 in Kraft
Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurde auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Seit dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Somit muss seit dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Einwohnermeldeamt beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
Vordrucke für die Wohnungsgeberbestätigung sind im Bürgerbüro erhältlich bzw. können hier Wohnungsgeberbestätigung abgerufen werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter der Telefonnummer (05682) 808-130 bzw. 808-127 gerne zur VerfügungLeistungen des Bürgerbüros
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