Bürgerbüro

Bürgerbüro der Stadt Borken (Hessen)  


Die Anlaufstelle im Rathaus für die Borkener Einwohner. Das Bürgerbüro bietet der Einwohnerschaft als kundenorientierter Dienstleister die gebündelte Erledigung der wichtigsten Verwaltungsleistungen des täglichen Lebens an einer Servicestelle.

  • Ihr Passamt gibt bekannt

    Abholen von Bundespersonalausweisen

    Personalausweise, die vom 25.09. bis zum 01.10.2024 und Reisepässe, die vom 14.08. bis zum 20.08.2024 beantragt wurden (siehe Quittung), können bei der Stadtverwaltung Borken (Hessen), Bürgerbüro / Information abgeholt werden. 

    Terminvergabe:
    Telefon: 05682 8080 / oder Online

    Zu beachten ist, dass die Abholung der Personalausweise bei Personen ab dem 16. Lebensjahr erst nach Erhalt des entsprechenden PIN-Briefes der Bundesdruckerei möglich ist.

  • Ihr Fundbüro gibt bekannt

    Nachfolgend aufgeführte Gegenstände wurden in der Zeit vom 19.09.2024 bis 14.10.2024 als Fundsachen abgegeben:

    Handy

    Die Fundgegenstände können von den rechtmäßigen Eigentümern im Rathaus abgeholt werden.

    BITTE VEREINBAREN SIE VORAB TELEFONISCH EINEN TERMIN! Tel. 05682 8080

  • Neues Bundesmeldegesetz

    Neues Bundesmeldegesetz trat am 01.11.2015 in Kraft

    Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
    Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurde auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
    Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Seit dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
    Somit muss seit dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Einwohnermeldeamt beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
    Vordrucke für die Wohnungsgeberbestätigung sind im Bürgerbüro erhältlich bzw. können hier  Wohnungsgeberbestätigung  abgerufen werden.

    Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter  der Telefonnummer (05682) 808-130 bzw. 808-127 gerne zur Verfügung

  • Leistungen des Bürgerbüros

    Keine Leistungen gefunden.


Kontakt

Bürgerbüro/Bürgerservice

+49 5682 8080

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