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Satzung zur 3. Änderung
Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Borken (Hessen)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in der Sitzung am 14.05.2025 folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) beschlossen:
Artikel I
- Der § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 72,00 €,
für den zweiten Hund 108,00 €,
für den dritten und jeden weiteren Hund 132,00 €.
- Der § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund
jährlich 600,00 €.
Artikel II
Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Borken (Hessen), den 26.05.2025
Der Magistrat
der Stadt Borken (Hessen)
Marcèl Pritsch
Bürgermeister