Satzung zur 1. Änderung 


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in der Sitzung am 14.05.2025 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) beschlossen:

Artikel I

Der § 4 Abs. 1 (Steuersätze) wird wie folgt geändert:

„Die Steuer beträgt zu § 2 a) je angefangenen Kalendermonat und Apparat:

  1. für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen

20 Prozent der Bruttokasse,

  1. für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

20 Prozent der Bruttokasse,

  1. für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen

10 Prozent der Bruttokasse,

höchstens 60,00 Euro

  1. für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten                                                  10 Prozent der Bruttokasse,

 höchstens 40,00 Euro

  1. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben:                                                                         40 Prozent der Bruttokasse

Artikel II

Der § 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften erhält folgende Fassung:

„Der Magistrat ist berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.“

Artikel III

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Borken (Hessen), den 26.05.2025

Der Magistrat           

der Stadt Borken (Hessen)

Marcèl Pritsch

Bürgermeister