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Gefahrenabwehrverordnung - Singliser See
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Wegen, Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Singliser Sees
Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (GVBl. I Seite 14), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen vom 13.12.2024 (GVBl. Nr. 83) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung am 25.02.2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Wegen, Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Singliser Sees (Seeordnung Singliser See) beschlossen:
- Seeordnung Singliser See -
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Singliser See stellt eine öffentliche Anlage dar. Der räumliche Geltungsbereich der Seeordnung Singliser See ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind in der Karte rot dargestellt.
(2) Der nördliche Teil des Singliser Sees ist für den Naturschutz ausgewiesen. Dieser Bereich wird in der als Anlage 1 beigefügten Karte besonders hervorgehoben.
II. Ufer und angrenzende Bereiche
§ 2
Befahren des Rundweges und der Zugangswege
(1) Das Befahren des Rundweges um den See und der Zugangswege zum See ist ab den Sperreinrichtungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind
a) Krankenfahrstühle,
b) landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der unmittelbar an den räumlichen Geltungsbereich dieser Seeordnung angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen,
c) Fahrzeuge der Rettungsorganisationen im Rahmen der erforderlichen Einsätze und der Ausbildung,
d) Fahrzeuge der zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden sowie des Eigentümers / des Nutzungsberechtigten bzw. deren Beauftragten,
e) Fahrzeuge, die über eine besondere Erlaubnis der Stadt Borken (Hessen) als Nutzungsberechtigte verfügen.
(2) Um Beschädigungen der Wege auszuschließen oder notwendigen Unterhaltungsarbeiten nachzukommen, können einzelne Benutzungsarten zeitweise untersagt werden. Die entsprechenden Veröffentlichungen vor Ort sind zu beachten.
§ 3
Führen von Tieren
(1) Die Halter bzw. jeweiligen Führer von Tieren sind dafür verantwortlich, dass von den Tieren keine Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Gefahren für Menschen oder andere Tiere ausgehen. Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass sich ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Geltungsbereich dieser Verordnung bewegen.
(2) Sowohl auf dem Fuß-Rundweg als auch auf dessen seezugewandter Seite (Uferbereich) sind Hunde ganzjährig an der Leine zu führen.
(3) Die Halter oder Führer der unter Abs.1 beschriebenen Tierarten haben ferner dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen/Flächen verrichten. Dennoch dort hinterlassene Tierexkremente sind in Verbindung mit den abfallrechtlichen Vorschriften unverzüglich durch die Verantwortlichen zu beseitigen.
(4) Das Baden von Tieren im Singliser See (Pferde, Hunde, etc.) ist nicht gestattet. Ausgenommen ist der gesondert ausgewiesene Strandabschnitt für Hunde, welcher in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beigefügten Karte abgegrenzt und vor Ort durch Beschilderung gekennzeichnet ist.
An diesem gesondert ausgewiesenen Strandabschnitt dürfen Hunde unter Aufsicht ohne Leine in den See geführt werden. Halter haben dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdungen für andere Seebesucher am Strand und im Wasser ausgehen.
§ 4
Angeln
Das Angeln im Singliser See ist nicht gestattet.
§ 5
Schutz vor Verunreinigungen
Es ist untersagt, das Gelände des Geltungsbereiches nach § 1 durch Abfälle aller Art wie z. B. Papier, Werbematerial, Dosen, Flaschen, Kaugummi, Zigaretten, Essensreste zu verunreinigen.
§ 6
Zelten, offenes Feuer, Grillen, Übernachten
Das Zelten und Lagern, Shishas und das Entzünden von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Das Übernachten in Wohnmobilen ist nur auf den gekennzeichneten Stellplätzen des Singliser Sees vor dem Stadtteil Singlis und vor dem Stadtteil Gombeth gegen Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührenordnung gestattet. Das Aufstellen von Zelten ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit Wohnmobilen verboten. Das Grillen ist nur elektrisch oder mit Gas-Grill auf den ausgewiesenen Wohnmobilstellplätzen von Wohnmobilisten erlaubt.
§ 7
Parken
Parken ist im Geltungsbereich der Seeordnung nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen gegen Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erlaubt. Im Übrigen gelten hier die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
III. Naturschutzfläche - geschützte Bereiche
§ 8
Betreten, Befahren, Eingriffe in Natur und Landschaft
Der für den Naturschutz ausgewiesene Bereich, der entsprechend gekennzeichnet ist, darf nicht betreten und befahren werden. Im gesamten Geltungsbereich der Seeordnung sind Eingriffe in Natur und Landschaft nur auf Grund von Vorgaben der zuständigen Behörden und dann nur bzw. mit Genehmigung der Stadt Borken (Hessen) als Nutzungsberechtigtem zulässig.
IV. Wasserfläche
§ 9
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Benutzung der Wasserfläche geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Bei der Benutzung der Wasserfläche hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Die durch Bojen, Ketten oder in sonstiger Weise abgesperrten Zonen dürfen nicht oder nur zu dem dafür bestimmten bzw. genehmigten Zweck benutzt werden.
(4) Die Beschädigung der Deckschichten des Grundes oder der Ufer ist verboten.
§ 10
Baden und Tauchen
(1) Das Baden und Tauchen erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Das Baden und Tauchen ist nur außerhalb der für Schutz- und andere Nutzungszwecke ausgewiesenen und gekennzeichneten Gebiete, Zonen und Bereiche zulässig. Der Ein- und Ausstieg für Taucher ist ausschließlich in dem ausgewiesenen Aktionsradius, welcher in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beigefügten Karte abgegrenzt ist, erlaubt. Die Beschilderung vor Ort mit den „Nutzungsregeln Tauchen“ ist zu beachten.
(3) Das Setzen von Tauchbojen in der Nähe von Einsatzstellen im Sinne von § 12 ist unzulässig.
§ 11
Wasserfahrzeuge
(1) Folgende Wasserfahrzeuge werden nach Maßgabe besonderer Regelungen grundsätzlich zugelassen:
1. Wasserfahrzeuge der offiziellen Rettungsorganisationen im Rahmen des erforderlichen Einsatzes oder der Ausbildung,
2. Wasserfahrzeuge der zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden sowie des Eigentümers / des Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten,
3. Wasserfahrzeuge, für die dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Fall zu Fall eine gesonderte Einzelerlaubnis erteilt worden ist,
4. Tret- und Ruderboote,
5. Miet- und Leihboote ohne Motor,
6. Segelsurfbretter,
7. Segelboote ohne Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge unter 6 m,
8. Schlauchboote ohne Motorantrieb, die nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht zur Überwindung längerer Distanzen, sondern zum Aufenthalt auf dem Wasser im Zusammenhang mit dem Baden dienen (Badeboote),
9. SUPs, Paddelboote und Kanus (Kajaks einschließlich Faltboote sowie Kanadier).
(2) Luftmatratzen, und Modellboote gelten als Wasserfahrzeuge und werden ebenfalls zugelassen.
(3) Die Wasserfläche darf nur innerhalb der nicht für Schutz- oder andere Nutzungszwecke ausgewiesenen Fläche befahren werden.
(4) Zugelassene Wasserfahrzeuge dürfen über Nacht im Bereich der Wasserfläche nur an den genehmigten Steganlagen vertäut werden.
(5) Der Betrieb aller sonstigen Wasserfahrzeuge ist untersagt.
(6) Ausnahmen können von Fall zu Fall von der Stadt Borken (Hessen) als Nutzungsberechtigtem zugelassen werden.
§ 12
Einbringen von Wasserfahrzeugen
Die Einsatzstellen für das Einbringen von Wasserfahrzeugen werden im Geltungsbereich durch Beschilderung vor Ort ausgewiesen.
§ 13
Zulassungsregelungen
(1) Das Befahren der ausgewiesenen Teilbereiche mit den nach § 11 zugelassenen Wasserfahrzeugen ist nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen erlaubt. Eine weitergehende Inanspruchnahme der Wasserfläche ist unzulässig.
(2) Das Einsetzen der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 genannten Wasserfahrzeuge ist nur an den dafür vorgesehenen Einsatzstellen im Sinne von § 12 zulässig.
(3) Das Befahren von Gewässerbereichen, die mit Schilf oder Röhricht bestanden sind, ist für alle in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und Abs. 2 genannten Wasserfahrzeuge unzulässig.
(4) Die Benutzung von den in § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und Abs. 2 genannten Wasserfahrzeugen ist nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
(5) Wasserfahrzeuge der zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden, der Rettungsorganisationen sowie des Eigentümers / Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten sind unbeschränkt zugelassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der Gemeinverträglichkeit geboten ist.
(6) - entfällt -
(7) Kitesurfbretter, Kiteboards, und vergleichbare Surfbretter mit Lenkdrachen als Segel sind ganzjährig verboten. Sonstige Segelsurfbretter und Segelboote sind ganzjährig zugelassen. Sie haben mit Ausnahme der Einsatzstellen einen Abstand von mindestens zehn Metern zum Ufer einzuhalten.
§ 14
Allgemeine Regeln für Wasserfahrzeuge
Für den Verkehr auf der Wasserfläche gelten die Vorschriften der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich ihrer Anlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
V. Sonstige Regelungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 15
Veranstaltungen
Veranstaltungen jeglicher Art bedürfen, sofern sie nicht durch sondervertragliche Regelungen grundsätzlich gestattet sind, der Genehmigung der Stadt Borken (Hessen) als Nutzungsberechtigtem und ggf. einer einzuholenden Erlaubnis des Magistrats der Stadt Borken (Hessen).
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 den Rund- und / oder die Zugangswege mit nicht zugelassenen Fahrzeugen befährt,
2. entgegen § 3 im Geltungsbereich der Seeordnung Tiere führt bzw. nicht deren Exkremente beseitigt,
3. entgegen § 4 angelt,
4. entgegen § 5 Abfälle entsorgt,
5. entgegen § 6 zeltet, lagert, eine Shisha mitführt, offenes Feuer entzündet sowie nicht die Grillbestimmungen einhält,
6. entgegen § 8 Satz 1 den für den Naturschutz ausgewiesenen Bereich betritt oder befährt,
7. entgegen § 8 Satz 2 im Geltungsbereich der Seeordnung Eingriffe in Natur und Landschaft ohne Genehmigung vornimmt,
8. entgegen § 9 Abs. 2 sich bei der Benutzung der Wasserfläche nicht so verhält, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird,
9. entgegen § 9 Abs. 3 die durch Bojen, Ketten oder in sonstiger Weise abgesperrten Zonen der Wasserfläche / der Teilbereiche benutzt,
10. entgegen § 9 Abs. 4 die Deckschichten des Grundes oder das Ufer der Wasserfläche beschädigt,
11. entgegen § 10 Abs. 2 in den nicht zugelassenen Bereichen badet oder taucht,
12. entgegen § 10 Abs. 3 in den nicht zugelassenen Bereichen Tauchbojen setzt,
13. entgegen § 11 Abs. 3 in den nicht zugelassenen Bereichen der Wasserfläche zugelassene Wasserfahrzeuge in Betrieb nimmt,
14. entgegen § 11 Abs. 4 zugelassene Wasserfahrzeuge über Nacht im Bereich der Wasserfläche außerhalb der dafür genehmigten Steganlagen vertäut,
15. entgegen § 11 Abs. 5 im Bereich der Wasserfläche sonstige nicht zugelassene Wasserfahrzeuge in Betrieb nimmt,
16. entgegen § 13 außerhalb der zugelassenen Bereiche, Zeiten und Mindestabstände die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen befährt oder Wasserfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen einsetzt,
17. Cannabis im Geltungsbereich konsumiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Borken (Hessen) als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 30 Jahre, sofern sie nicht zuvor durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird.
Borken (Hessen), 25.02.2025
DER MAGISTRAT
DER STADT BORKEN (HESSEN)
Marcèl Pritsch
Bürgermeister