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Gebührensatzung für das „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1.4.2025 (GVBl. Nr. 24) sowie des § 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1.4.2025 (GVBl. Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in der Sitzung am 14.05.2025 folgende Gebührensatzung für das „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) beschlossen:
1. Abschnitt
- Grundsätzliches -
§ 1 Allgemeine Bestimmung
(1) Die Stadt Borken (Hessen) betreibt durch das „Borkener Seenland“ den Naturbadesee Stockelache und das Naherholungsgebiet Singliser See. Für die Benutzung des Naturbadesees Stockelache werden Gebühren in Form von Eintrittsgeldern und Parkgebühren und für die Benutzung der Parkplätze des Naherholungsgebietes Singliser See Gebühren in Form von Parkgebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Eintrittsgelder sind im Voraus zu zahlen. Alle Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nicht alle Einrichtungen in Anspruch genommen werden oder Teile des Naturbadesees bzw. des Naherholungsgebietes zeitweise zur besonderen Nutzung abgetrennt sind oder aus technischen bzw. witterungsbedingten Gründen nicht das übliche Angebot aufrechterhalten werden kann.
2. Abschnitt
- Naturbadesee Stockelache -
§ 2 Benutzungszeit
(1) Die Benutzungszeit des Naturbadesees ist die Zeit vom 01.05. bis 30.09. eines jeden Jahres. Die tägliche gebührenpflichtige Betriebszeit ist von 09:00 bis 19:00 Uhr festgelegt.
(2) Die Benutzungszeit des Parkplatzes ist die Zeit vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Die tägliche gebührenpflichtige Betriebszeit ist von 00:00 bis 24:00 Uhr festgelegt.
§ 3 Tarifgestaltung
(1) Die Erhebung von Eintrittsgeldern erfolgt nach unterschiedlichen Tarifen.
(2) Anspruch auf einen ermäßigten Eintritt haben - nach Vorlage entsprechender Aus- bzw. Nachweise - Kinder und Jugendliche im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schwerbehinderte (ab GdB 50), Schüler*innen, Studierende, Auszubildende sowie Empfänger*innen von Leistungen nach SGB II und SGB XII.
(3) Für Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren ist kein Eintritt zu zahlen.
(4) Saisonkarten werden als persönliche Eintrittsausweise ausgegeben. Diese können ab dem 01.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr im Rathaus der Stadt Borken (Hessen) erworben werden.
(5) Der Magistrat kann Sonderregelungen bei den Eintrittspreisen für Schulen, Vereine etc. treffen.
(6) Bei einer durch höhere Gewalt wie z. B. wegen einer Pandemie eintretenden Situation, die über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Monat erhöhte Anforderungen z. B. an die Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen stellt, wird der Magistrat ermächtigt, die unter § 4 A. 1. aufgeführten Tageskarten und die unter § 6 a) aufgeführten Parkgebühren um je einen Euro für einen vom Magistrat festzulegenden Zeitraum zu erhöhen, um den damit einhergehenden finanziellen Mehraufwand ausgleichen zu können.
Während des vom Magistrat festgelegten Zeitraumes ist weder der Erwerb noch das Einlösen der unter § 4 A. 2. bis 5. genannten Eintrittskarten möglich.
§ 4 Gebührenhöhe
Die Benutzungsgebühren werden durch die Ausgabe von Eintrittskarten und Parkscheinen erhoben. Die Eintrittspreise, Zelt- und Parkgebühren beinhalten die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
A. EINTRITTSPREISE
1. Tageskarten
- berechtigen zum einmaligen Eintritt -
- verlieren beim Verlassen des Geländes ihre Gültigkeit -
a) Personen ab 16 Jahren 4,00 €
b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 Jahren
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
Schwerbehinderte (ab GdB 50), Schüler*innen,
Studierende, Auszubildende, Empfänger*innen
von Leistungen nach SGB II und SGB XII 3,00 €
2. Zehnerkarten
- werden bei täglichem Eintritt einmal entwertet -
a) Personen ab 16 Jahren 35,00 €
b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 Jahren
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
Schwerbehinderte (ab GdB 50), Schüler*innen,
Studierende, Auszubildende, Empfänger*innen
von Leistungen nach SGB II und SGB XII 25,00 €
3. Saisonkarten
- nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig -
a) Personen ab 16 Jahren 75,00 €
b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 Jahren
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
Schwerbehinderte (ab GdB 50), Schüler*innen,
Studierende, Auszubildende, Empfänger*innen
von Leistungen nach SGB II und SGB XII 55,00 €
4. Familien-Saisonkarten
- nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig -
a) Familienkarte 105,00 €
b) Alleinerziehende 75,00 €
Familienkarten gelten für Ehepaare, Partnerschaften mit Kindern und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern. Hierbei werden nur Kinder berücksichtigt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Personen mit einer Schwerbehinderung (ab GdB 50) erhalten auf die Familienkarte 5,00 € Ermäßigung.
5. Gruppentageskarten ab 15 Personen
a) Personen ab 16 Jahren 3,50 €
b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 Jahren
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 2,50 €
Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit im Ausweis eingetragen ist, haben freien Eintritt.
Gruppentageskarten können nur von Vereinen, Verbänden, sozialen Einrichtungen oder Schulen bzw. Schulklassen erworben werden. Ausnahmen können im Einzelfall genehmigt werden.
B. ZELTGEBÜHREN pro Nacht
1-Personenzelt 10,00 €
2-3-Personenzelt 12,00 €
ab 4-Personenzelt 14,00 €
Aufenthalts- und/oder Verpflegungszelt 12,00 €
Das Zelten ist nur Vereinen, Verbänden, sozialen Einrichtungen und Schulen bzw. Schulklassen (= Benutzergruppe) vorbehalten und nur nach schriftlicher Beantragung sowie schriftlicher Genehmigung möglich.
Die jeweilige Benutzergruppe stellt die Stadt Borken (Hessen) von allen Haftungsansprüchen, die sich aus dem Benutzungsverhältnis ergeben, frei.
Für Schäden an der Freizeitanlage und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder ordnungswidrige Benutzung während des Benutzungsverhältnisses entstehen, haftet der Schädiger sowie die jeweilige Benutzergruppe als Gesamtschuldner.
C. PARKGEBÜHREN
Die Parkgebühren werden über ein Parkraumbewirtschaftungs-System erhoben.
1. Die während der Benutzungs- und Betriebszeit fälligen Parkgebühren betragen je
Kalendertag für Kraftwagen je Fahrzeug
für die erste Stunde 1,00 €
je weitere angefangene Stunde 0,50 €
ab der fünften Stunde/ganztags 6,00 €
für Wohnmobile pro Tag / Übernachtung 8,00 €
Wohnmobile dürfen nur auf den für sie ausgewiesenen Stellplätzen abgestellt werden.
2. Regelungen für Berufspendler
Der Magistrat kann während der Betriebszeiten für Berufspendler*innen nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers Ausnahmen von den unter C. 1. geregelten Parkgebühren zulassen.
Aus der Bescheinigung des Arbeitgebers muss hervorgehen, dass die/der Arbeitnehmer*in zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln muss und ihre/seine persönlichen Daten sowie Angaben über die erforderlichen Zeiten (Arbeitstage, Schichten etc.) enthalten.
Für die Einrichtung einer Pendlerparkgebühr wird eine vom Magistrat festgelegte Verwaltungsgebühr erhoben.
Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei.
Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung bzw. Reservierung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. Dies kann bei entsprechender Auslastung der Parkplätze dazu führen, dass unter Umständen von Fall zu Fall keine Parkmöglichkeit mehr vorhanden ist.
3. Abschnitt
- Naherholungsgebiet Singliser See -
§ 5 Benutzungszeit
(1) Die Benutzungszeit ist die Zeit vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres
= Ganzjahresbetrieb.
(2) Die tägliche gebührenpflichtige Betriebszeit ist von 00:00 bis 24:00 Uhr festgelegt.
§ 6
Parkgebühren
Die Parkgebühren werden auf dem Parkplatz Singlis über ein Parkraum-bewirtschaftungs-System und auf dem Parkplatz Gombeth durch die Ausgabe von Parkscheinen erhoben.
a) Die während der Benutzungs- und Betriebszeit fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag für Kraftwagen je Fahrzeug
für die erste Stunde 1,00 €
je weitere angefangene Stunde 0,50 €
ab der fünften Stunde/ganztags 10,00 €
für Wohnmobile pro Tag / Übernachtung 12,00 €
Wohnmobile dürfen nur auf den für sie ausgewiesenen Stellplätzen abgestellt werden.
Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen.
Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei.
Die Parkgebühren beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
4. Abschnitt
- Gemeinsame Vorschriften -
§ 7 Kontrollen, Verlust von Eintrittskarten und Parkscheinen
(1) Eintrittskarten für den Naturbadesee sowie Parkscheine für den Naturbadesee und das Naherholungsgebiet - Parkplatz Gombeth - (auch Eintrittskarten und Parkscheine, die durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, gebucht worden sind und für die die Entrichtung der Gebühren auch tatsächlich erfolgt ist) sind bis zum Verlassen der Gelände aufzubewahren und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzulegen. Wer bei einer Kontrolle ohne gültige Eintrittskarte oder Parkschein angetroffen wird, kann durch das Kontrollpersonal vom Gelände des Naturbadesees bzw. des Naherholungsgebietes verwiesen werden. Die Erstattung einer Strafanzeige wegen Erschleichen von Leistungen (§ 265 StGB) bleibt vorbehalten.
(2) Verlorene Eintrittskarten und Parkscheine werden nicht ersetzt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Kraftwagen ohne Parkschein (auch Parkscheine, die durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, gebucht worden sind und für die die Entrichtung der Gebühren auch tatsächlich erfolgt ist) im Naherholungsgebiet - Parkplatz Gombeth - abstellt oder den Parkschein nicht sichtbar im Kraftwagen auslegt.
(2) Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Eintrittskarten und Parkscheine (auch Eintrittskarten und Parkscheine, die durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, gebucht worden sind und für die die Entrichtung der Gebühren auch tatsächlich erfolgt ist) nicht bis zum Verlassen des Naturbadesees bzw. des Naherholungsgebietes - Parkplatz Gombeth - aufbewahrt und diese dem Kontrollpersonal nicht auf Verlangen vorlegt.
(3) Parkverstöße werden auf dem Parkplatz am Naturbadesee Stockelache und im Naherholungsgebiet auf dem Parkplatz Singlis durch die Parkraum-bewirtschaftungs-Gesellschaft und im Naherholungsgebiet auf dem Parkplatz Gombeth durch die Stadt Borken (Hessen) geahndet.
§ 9 Nutzungserweiterung
(1) Es ist vorgesehen, im Rahmen einer multifunktionalen Nutzung des Natur-badesees insbesondere während der Badesaison und des Naherholungsgebietes umweltverträgliche Freizeitaktivitäten bzw. Wassersportarten sowie Veranstaltungen verschiedener Art durchzuführen bzw. zuzulassen, die eine unterschiedliche bzw. flexible Gebührengestaltung erfordern.
(2) Der Magistrat wird beauftragt und ermächtigt, von Fall zu Fall gleichermaßen kostengerechte wie besucherfreundliche Gebührenregelungen festzulegen und umzusetzen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Borkener Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für das „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) vom 30.03.2023 außer Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Borken (Hessen), 15.05.2025
DER MAGISTRAT
DER STADT BORKEN (HESSEN)
Marcèl Pritsch
Bürgermeister
Die Gebührensatzung für das „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Borken (Hessen), 16.05.2025
DER MAGISTRAT
DER STADT BORKEN (HESSEN)
Marcèl Pritsch
Bürgermeister