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Anordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLÖG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLÖG durch den Magistrat der Stadt Borken (Hessen) folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Aus Anlass der Veranstaltung „Borkener Frühlingserwachen“ mit den Teilbereichen Kreativ-und Kunsthandwerkermarkt, Frühjahrsmesse Schwalm-Eder-West, Familien- und Frühlingsfest zur Saisoneröffnung des Themenparks wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der gesamten Bahnhofstraße zwischen Zeppelinstraße und Straße „Am Tor“ und die Lise-Meitner-Straße
am Sonntag, 29.03.2026 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr
für den Geschäftsverkehr mit Kunden freigegeben.
Aus Anlass der Veranstaltung „Wecke- un‘ Worschtmarkt“, welcher auf dem Europaplatz, im Bereich des Wochenmarktes und im Rathauspark stattfindet wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der gesamten Bahnhofstraße zwischen Zeppelinstraße und der Straße „Am Tor“
am Sonntag, 27.09.2026 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr
für den Geschäftsverkehr mit Kunden freigegeben.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten die Schutzvorschriften des § 9 HLÖG. Die Bestimmungen des Mutterschutz-, des Jugendarbeitsschutz- sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Begründung:
Die Freigabeentscheidung knüpft an die Gesamtveranstaltungen „Borkener Frühlingserwachen“ an, welches als Jahrmarkt mit zugelassenen Waren aller Art festgesetzt ist und einen großen Besucherstrom (lokal und überregional) anzieht sowie den „Wecke- un‘ Worschtmarkt“ an, der als Spezialmarkt die Präsentation und den Verkauf von Wurst-, Käse-, Wein- und Gewürzspezialitäten sowie Bäckereiwaren und den Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle hat.
Der verkaufsoffene Sonntag löst erfahrungsgemäß keine oder nur geringe eigene Besucherströme aus, sondern stellt ein sinnvoll ergänzendes Angebot zur eigentlichen Veranstaltung dar und erhöht gleichzeitig die Attraktivität der Hauptveranstaltung. Die Hauptveranstaltung wirkt sich für die teilnehmenden Geschäfte sowohl im unmittelbaren Nahbereich zur Veranstaltung als auch in den Zuwegen von den benachbarten Parkplätzen zum eigentlichen Veranstaltungsgelände prägend aus.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Der Magistrat
der Stadt Borken (Hessen)
gez.
Marcèl Pritsch, Bürgermeister