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Aufforderungzur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026
stattfindenden Kommunalwahlen und die Ausländerbeiratswahl
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) und die stattfindenden Wahlen der Ortsbeiräte in Borken und den Stadtteilen Arnsbach, Dillich, Freudenthal, Gombeth, Großenenglis, Haarhausen, Kerstenhausen, Kleinenglis, Lendorf, Nassenerfurth, Pfaffenhausen, Singlis, Stolzenbach und Trockenerfurth sowie die Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Borken (Hessen) auf.
Die Kommunalwahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.
Die Ausländerbeiratswahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen des § 58, 61 bis 62 KWG in Verbindung mit den §§ 10 bis 13 KWG entsprechen.
Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort, Stadtteil) aufzuführen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 25.02.2025 einen Beschluss nach § 16 KWG gefasst, auf dem Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung zusätzlich zum Namen der Bewerberinnen und Bewerber den Stadtteil der Hauptwohnung aufzunehmen und im Falle der Ortsbeiratswahlen und der Ausländerbeiratswahl nur den Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers aufzunehmen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Für die Kommunalwahlen gilt, dass neben Deutschen auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sein und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Für die Ausländerbeiratswahl gilt, dass die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sind und sie dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den oben genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. Absatz 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Für die Kommunalwahlen sowie die Ausländerbeiratswahl gilt, dass der Wahlvorschlag von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 Abs. 4 KWG).
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien oder Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen hinsichtlich des Vorschlagsrechts und der Möglichkeit zur Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und ihres Programmes beachtet worden sind. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am 5. Januar 2026 bis 18.00 Uhr schriftlich im Original (Vordruck KW 6) bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen), einzureichen. Es wird empfohlen, für die Einreichung von Wahlvorschlägen vorab einen Termin unter der Telefon-Nr.: 05682 808-120 zu vereinbaren.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
1. Schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmen (Zustimmungserklärung - Vordruck KW 9),
2. eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Borken (Hessen), dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung - Vordruck KW 10),
3. ggf. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach § 11 Abs. 4 KWG nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner (Vordruck KW 7),
4. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW 11).
Mit Ausnahme des Vordrucks „Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts“, der nur direkt beim Gemeindewahlleiter erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen https://wahlen.hessen.de zum Download zur Verfügung; sie können auch kostenfrei beim Gemeindewahlleiter bezogen werden.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, so lange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Entscheidung über die Zulassung, die am 16.01.2026 in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses getroffen wird, können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Borken (Hessen): 12.677 Einwohner
(Stand: 30.09.2024)
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten: 37
Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
Borken 9
Stadtteil Arnsbach 9
Stadtteil Dillich 9
Stadtteil Freudenthal 7
Stadtteil Gombeth 9
Stadtteil Großenenglis 9
Stadtteil Haarhausen 5
Stadtteil Kerstenhausen 9
Stadtteil Kleinenglis 9
Stadtteil Lendorf 7
Stadtteil Nassenerfurth 9
Stadtteil Pfaffenhausen 7
Stadtteil Singlis 9
Stadtteil Stolzenbach 5
Stadtteil Trockenerfurth 9
Zahl der zu wählenden Ausländerbeiratsmitglieder 7
Borken (Hessen), 13.10.2025
Der Gemeindewahlleiter
der Stadt Borken (Hessen)
Stephan Wassmuth