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Satzung zur 1. Änderung der
Gebührensatzung für das „Borkener Seenland“der Stadt Borken (Hessen)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1.4.2025 (GVBl. Nr. 24) sowie des § 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1.4.2025 (GVBl. Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in der Sitzung am 12.03.2026 folgende Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für das „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) vom 16.05.2025 beschlossen:
Artikel I
Der § 4 Gebührenhöhe C. PARKGEBÜHREN erhält folgende Fassung:
Die Parkgebühren werden über ein Parkraumbewirtschaftungs-System erhoben.
1. Die während der Benutzungs- und Betriebszeit fälligen Parkgebühren betragen je
Kalendertag für Kraftwagen je Fahrzeug
für die erste Stunde 1,00 €
je weitere angefangene Stunde 0,50 €
ab der siebten Stunde bis 24 Stunden 6,00 €
für Wohnmobile bis 24 Stunden 8,00 €
Wohnmobile dürfen nur auf den für sie ausgewiesenen Stellplätzen abgestellt werden.
Die 24 Stunden-Parklaufzeit beginnt mit dem Start des Parkvorganges.
Artikel II
Der § 6 Parkgebühren erhält folgende Fassung:
Die Parkgebühren werden auf dem Parkplatz Singlis über ein Parkraum-bewirtschaftungs-System und auf dem Parkplatz Gombeth durch die Ausgabe von Parkscheinen erhoben.
a) Die während der Benutzungs- und Betriebszeit fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag für Kraftwagen je Fahrzeug
für die erste Stunde 1,00 €
je weitere angefangene Stunde 0,50 €
ab der siebten Stunde bis 24 Stunden 10,00 €
für Wohnmobile bis 24 Stunden 12,00 €
Wohnmobile dürfen nur auf den für sie ausgewiesenen Stellplätzen abgestellt werden.
Die 24 Stunden-Parklaufzeit beginnt mit dem Start des Parkvorganges.
Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen.
Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei.
Die Parkgebühren beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Artikel III
Die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für das „Borkener Seenland“ der Stadt Borken (Hessen) tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Borken (Hessen), 13.03.2026
DER MAGISTRAT
DER STADT BORKEN (HESSEN)
Marcèl Pritsch
Bürgermeister