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Das Ordnungsamt informiert
Im Rahmen unserer regelmäßigen Kontrollen fallen zwei Arten von Parkverstößen immer wieder auf:
Das Parken auf Gehwegen und das Parken entgegengesetzt zur Fahrtrichtung.
Das Parken auf Gehwegen sanktioniert der aktuelle Bußgeldkatalog mit einem empfindlichen Verwarngeld von 55 €. Es ist allerdings auch nicht nachzuvollziehen, dass die Schutzzone von Fußgängern durch Kraftfahrzeuge eingeschränkt oder gar völlig vereinnahmt wird. Dies sieht der Gesetzgeber ebenso und hat das Verwarngeld deutlich angepasst.
Leider müssen die Mitarbeiter des Ordnungsamts auch immer wieder Parkverstöße entgegengesetzt zur Fahrtrichtung feststellen. Nach § 12 Absatz 4 StVO sind Parken und Halten grundsätzlich nur auf der rechten Fahrbahnseite erlaubt. Im Grundsatz herrscht somit ein Linksparkverbot bzw. -halteverbot.
§ 12 Absatz 4 StVO nennt jedoch auch zwei Ausnahmen, in denen das Verbot zum Linksparken entfällt. Danach darf dann links gehalten und geparkt werden, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Verkehrszeichen 220).
Warum gibt es ein Linksparkverbot?
Das Linksparkverbot ist keine Schikane des Gesetzgebers, sondern hat einen berechtigten Grund. Es soll unnötige Rangiermanöver verhindern, die nicht nur zu Verkehrsbehinderungen führen, sondern zuweilen auch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen können.
Bitte beachten Sie Ihr Parkverhalten – im Interesse aller Verkehrsteilnehmer.