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Ihr Ordnungsamt informiert:
Straßenreinigung
Sicherlich sind auch Sie Menschen, die ein Interesse haben, sich in ihrer Umgebung wohl und sicher zu fühlen. Aus diesem Grund wurde bereits in 1990 von Seiten der Stadt Borken (Hessen) eine Straßenreinigungssatzung beschlossen, die Regeln beinhaltet, die unsere gemeinsamen Interessen fördern und gleichzeitig dafür Sorge tragen soll, dass wir in „unserer Stadt Borken (Hessen)“ zufrieden und sicher leben können.
Als Anlieger von öffentlichen Straßen hat man danach folgende Pflichten, um unser Ortsbild ordentlich und unsere Straßen, Gässchen und Anlagen in einem sauberen und sicheren Zustand zu erhalten:
- Die Bürgersteige, die Straßen und die Gässchen regelmäßig zu kehren
- Das Unkraut auf den Bürgersteigen bzw. in den Straßenrinnen zu entfernen
- Böschungen, Stützmauern, die Bürgersteige, die Zugänge zum Grundstück und zur Fahrbahn sowie Treppen und Straßenübergänge sollen rechtzeitig von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat jeglicher Art befreit werden
Wir weisen besonders darauf hin, dass auch Eigentümer unbebauter Grundstücke und unbewohnter Immobilien dazu verpflichtet sind.
Anders als beim Winterdienst gibt es bei der allgemeinen Straßenreinigung keinen jährlichen Wechsel bei Straßen mit einseitigem Gehweg.
Hecken, Bäume und Büsche an der Straßengrenze
Immer wieder wachsen Bäume, Büsche und Hecken, die auf privaten Grundstücken angepflanzt wurden, durch den jährlichen Austrieb in den öffentlichen Verkehrsraum hinein und beeinträchtigen dadurch die Nutzung der Straßen und Gehwege stark. Zweige können Straßen- und Gehwegbeleuchtung sowie Lichtsignalanlagen, Verkehrsschilder und Straßennamensschilder verdecken, sodass dort Gefahren drohen.
Die Stadt Borken (Hessen) bittet deshalb alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken, an öffentlichen Straßen und Gehwegen dafür zu sorgen, dass der Überhang von Hecken, Büschen und Bäumen, der in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Haftungsfolgen gem. § 823 Abs. 1 BGB (Schadenersatz), zurückgeschnitten wird. Dabei sollte bei Bäumen, die mit Kronen- oder Stammteilen in den Verkehrsraum ragen, die Durchfahrtshöhe (Lichtraumprofil) von 4 bis 4,50 m gewährleistet sein. Über Rad- und Gehwegen sollte eine Höhe von 2,50 m eingehalten werden. Hecken, Sträucher und Bäume dürfen entlang von Straßen und Gehwegen auch seitlich den Verkehrsraum nicht einengen. Daher sollte der Überhang vom Rand der befestigten Fahrbahn (Bordstein) 0,50 m bis 1 m zur Seite zurückgeschnitten werden.
Sichtdreiecke
Außerdem müssen in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sogenannte Sichtdreiecke freigehalten werden. Für den Verkehrsteilnehmer, der sich der Kreuzung oder Einmündung nähert, müssen die Flächen vorn und seitwärts einsehbar sein. Wenn dieses Sichtdreieck durch Hecken, Bäume oder Büsche nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen zum gefährlichen Glücksspiel. Es sollte daher eine Höhe von max. 0,90 m nicht überschritten werden.
Grundstückseigentümer haften bei Schäden
Grundstückseigentümer, die die Sichtdreiecke nicht freihalten, müssen nach letzten Gerichtsurteilen mit erheblichen Schadensersatzansprüchen bei Unfällen rechnen. Bei Neuanpflanzungen sollte daher bereits auf entsprechende Abstände zum öffentlichen Verkehrsraum geachtet werden.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Borken (Hessen).