Entschädigungssatzung der Stadt Borken (Hessen)

Entschädigungssatzung der Stadt Borken (Hessen)  

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Borken (Hessen) am 23.03.2022 folgende Entschädigungs-satzung beschlossen:

 

§ 1 Verdienstausfall

(1) Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrats, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 Euro pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ältestenrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als ordentliches Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten.

Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(3) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

 

§ 2 Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ältestenrats, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

 

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ältestenrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind und an dessen Sitzung sie tatsächlich teilgenommen haben - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro.

Stadtverordnete erhalten zur Abgeltung der Aufwandsentschädigung für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Laufe eines Kalenderjahres eine Jahres-pauschale in Höhe von 200,00 Euro. Am Anfang und am Ende der Legislaturperiode und bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung wird die Pauschale auf die Monate der Zugehörigkeit anteilig umgerechnet; angefangene Monate gelten als vollendet.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

- die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                100,00 Euro

- Ausschussvorsitzende                                                                                          35,00 Euro

- Fraktionsvorsitzende gem. § 36 a HGO

  Sockelbetrag                                                                                                          35,00 Euro

  zusätzlich pro Fraktionsmitglied                                                                           3,00 Euro

- die ehrenamtliche Erste Stadträtin

  oder den ehrenamtlichen Ersten Stadtrat                                                      100,00 Euro

- ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte                                                     75,00 Euro

- Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher in Stadtteilen

  bis zu 400 Einwohner                                                                                        100,00 Euro

  von 401 bis 800 Einwohner                                                                              150,00 Euro

  von 801 bis 1.200 Einwohner                                                                           175,00 Euro

  über 1.200 Einwohner                                                                                       200,00 Euro

Maßgebend für die Dauer der Legislaturperiode ist die Einwohnerzahl im jeweiligen Stadtteil, die vom Wahlamt der Stadt am Stichtag der letzten Kommunalwahl festgestellt worden ist.

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3) Vertritt eine ehrenamtliche Stadträtin/ein ehrenamtlicher Stadtrat die Bürger-meisterin/den Bürgermeister, so erhält sie/er für jeden Vertretungsfall neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 10,00 Euro. Für Vertretungen bei ganztägiger Abwesenheit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters beträgt die zusätzliche Aufwandsentschädigung 35,00 Euro.

(4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

Die Aufwandsentschädigung für die Ausübung mehrerer nach Abs. 1 entschädigungs-pflichtiger Tätigkeiten am gleichen Tag wird auf das Zweifache des dort genannten Betrages begrenzt.

(5) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwands-entschädigung von 25,00 Euro.

 

§ 4 Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 S. 2 und 3.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 14 pro Jahr begrenzt.

(3) Bei fraktionsübergreifenden (interfraktionellen) Sitzungen finden § 3 Abs. 1 S. 1 und § 4 Abs. 2 Anwendung.

 

§ 5 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadt-räte, Mitglieder des Ältestenrates, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teil-nahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordneten-versammlung anzurufen.

Dienstreisen von ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Studienreisen, und kommunal-politischen Tagungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht über-tragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Sofern die Entschädigungsleistungen nicht von Amts wegen gezahlt werden, sind sie innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

 

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Borken (Hessen) vom 12.12.2012 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“

Borken (Hessen), 24.03.2022

DER MAGISTRAT

DER STADT BORKEN (HESSEN)

 

Marcèl Pritsch

Bürgermeister