Satzung der SPARKASSE  BORKEN-SCHWALMSTADT


Aufgrund der §§ 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit dem Hessischen Sparkassengesetz in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2008 (GVBl. I S. 875) haben die Stadtverordnetenversammlungen der Stadt Borken (Hessen) und der Stadt Schwalmstadt in ihren jeweiligen Sitzungen am 17. November 2022 folgende Satzung der Sparkasse Borken-Schwalmstadt beschlossen:

Inhaltsübersicht

 

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1                  Name, Sitz, Trägerschaft und Haftung

§ 2                  Aufgaben

 

B. Sparkassengeschäfte

I.          Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital

§ 3                  Spareinlagen und sonstige Einlagen

§ 4                  Girokontenführung

§ 5                  Kreditaufnahmen

§ 6                  Sparkassenschuldverschreibungen

§ 7                  Nachrangige Verbindlichkeiten


II.         Anlagen

§ 8                 Zulässige Geschäfte

§ 9                 Grundsätze für das Kreditgeschäft

§ 10                Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

§ 11                Personalkredit

§ 12                Körperschaftskredit

§ 13                Auslandskredit

§ 14                Anlage in Wertpapieren

§ 15                Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds

§ 16                Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

§ 17                Anlage in Grundstücken

§ 18                Anlage in Beteiligungen

 

III.        Weitere Geschäfte

§ 19                Derivative Finanzprodukte

§ 20                Weitere Geschäfte

 

IV.       Verbundzusammenarbeit

§ 21                Vertrieb von Verbundprodukten

 

V.        Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

§ 22                            Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen

§ 23                            Fremdwährungsgeschäfte

§ 24                            Ausnahmegenehmigungen

 

C. Verfassung und Verwaltung

§ 25                            Organe

§§ 26 - 29                  nicht belegt

§ 30                            Verwaltungsrat

§ 31                            Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 32                            Zuständigkeit des Verwaltungsrates

§ 33                            Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 34                            Kreditausschuss und Bilanzausschuss

§ 35                            Sonstige Ausschüsse

§§ 36 - 38                   nicht belegt

§ 39                            Vorstand

§ 40                            Personalverwaltung der Sparkasse

§ 41                            Amtsverschwiegenheit

§ 42                            Vertretung

§ 43                            Prüfungen

§ 44                            Jahresabschluss

§ 45                            Satzungsänderungen

§ 46                            Auflösung

§ 47                            Bekanntmachungen der Sparkasse

§ 48                            Bekanntmachung der Satzung

§ 49                            Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

§ 49a                          Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

§ 49b                          Übergangsregelung für den Kreditausschuss

§ 50                            Inkrafttreten der Satzung


A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Trägerschaft und Haftung

(1) Die Sparkasse der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt mit dem Sitz in Borken (Hessen) hat den Namen „Sparkasse Borken-Schwalmstadt“.

Sie führt ein Siegel mit dieser Bezeichnung und den beiden Stadtwappen.

Ihr Geschäftsgebiet ist das Gebiet der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt. Außerdem gehören zum Geschäftsgebiet

•   die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Homberg und des ehemaligen Amtsgerichtsbezirks Borken, soweit sie am 01.01.1955 von der früheren Stadtsparkasse Borken (Hessen) betreut wurden,

•   die Ortsteile Willingshausen und Wasenberg der Gemeinde Willingshausen,

•   die Gemeinde Gilserberg nach dem Gebietsstand vom 30.12.1971,

•   die Ortsteile Appenhain, Itzenhain, Lischeid, Sachsenhausen, Sebbeterode und Winterscheid der Gemeinde Gilserberg sowie

•   der Stadtteil Mengsberg der Stadt Neustadt-Hessen.

 

(2) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Träger sind die Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt.

(4) Die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(5) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten.

(6) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten.

(7) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschafts-unternehmen ihrer Träger in ihrem Geschäftsgebiet geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie fördert die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

(2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach Maßgabe dieser Satzung. Die Sparkasse ist grundsätzlich verpflichtet, Existenzgründerinnen und Existenzgründer in ihrem Geschäftsgebiet zu beraten und sie beim Zugang zu Förderkrediten zu betreuen.

(3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.

(4) Die Sparkasse kooperiert mit den Förderbanken von Land und Bund.

(5) Die Geschäfte werden unter Beachtung des öffentlichen Auftrags nach kauf-männischen Grundsätzen geführt; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

 

B. Sparkassengeschäfte

I. Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital

§ 3 Spareinlagen und sonstige Einlagen

(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro an.

(2) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.

§ 4 Girokontenführung

Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn:

1.    die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,

2.    das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

3.    das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

4.    der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.

 

§ 5 Kreditaufnahmen

Die Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.

§ 6 Sparkassenschuldverschreibungen

Die Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

§ 7 Nachrangige Verbindlichkeiten

(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in der jeweiligen Fassung (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.

(2) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

(3) Unter Beachtung der Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 regelt der Vorstand das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten (insbesondere deren Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung).

(4) Geschäfte nach Abs. 1 sind mit anderen Sparkassen nicht zulässig.

 

II. Anlagen

§ 8 Zulässige Geschäfte

(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden:

1.    in Krediten,

2.    in Wertpapieren,

3.    in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,

4.    in Grundstücken,

5.    in Beteiligungen.

(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes.

 

§ 9 Grundsätze für das Kreditgeschäft

(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus

1.    Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,

2.    Wechseln,

3.    Akkreditiven.

(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige wirtschaftliche oder berufliche Anknüpfung haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen Grundstücks im Geschäftsgebiet der Sparkasse.

(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten.

§ 10 Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

Die Sparkasse gewährt Darlehen gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes erlassenen Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft.

§ 11 Personalkredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten. Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.

 

(2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.

 

(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als 25 v.H. der Bemessungs-grundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.

§ 12 Körperschaftskredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.

§ 13 Auslandskredit

(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedsstaates der OECD können gewährt werden:

1.    bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder

2.    im Verbund mit der Landesbank oder

3.    als inländischer Realkredit.

Kredite nach Satz 1 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzelkreditobergrenzen nicht überschreiten.

(2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen der durch die Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtkreditobergrenzen gewährt werden.

§ 14 Anlage in Wertpapieren

Die Sparkasse kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.

§ 15 Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds

(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen.

(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Sparkassenorganisation Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf den in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festzulegenden Prozentsatz von höchstens 50 v.H. des Wertpapierbestandes nicht überschreiten.

§ 16 Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen erfolgen.

(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse der Landesbank abschließen.

(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbesondere Schatzwechsel, Schatzanweisungen, Geldmarktwechsel, ist zulässig.

§ 17 Anlage in Grundstücken

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die

1.    ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder

2.    ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder

3.   zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden.

§ 18 Anlage in Beteiligungen

(1) Die Sparkasse kann sich nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation beteiligen und im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Beteiligungen eingehen:

1.    Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechtes sind zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dient oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält, wobei sicherzustellen ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen;

2.    Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers erfüllen, wenn sie die Wirtschaft fördernden Zwecken dienen;

3.    Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechtes mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze, wenn sich das Unternehmen nicht auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie ein Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen.

(2) Beteiligungen nach Abs. 1 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.

(3) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtgrenzen nicht überschreiten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bleibt davon unberührt.

III. Weitere Geschäfte

§ 19 Derivative Finanzprodukte

Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- und sonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur Rentabilitätssteuerung nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von Geschäften zur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere ihren Steuerungsmöglichkeiten stehen.

§ 20 Weitere Geschäfte

Die Sparkasse kann weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes sowie sonstige bankübliche oder banknahe Geschäfte mit der Maßgabe betreiben, dass die Neuaufnahme von Geschäftsfeldern der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedarf. Nebengeschäfte der Sparkasse sind von dem Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ausgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

IV. Verbundzusammenarbeit

§ 21 Vertrieb von Verbundprodukten

Die Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.

V. Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

§ 22 Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen

Die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.

§ 23 Fremdwährungsgeschäfte

Die Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 dürfen die Volumina offener Währungspositionen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

§ 24 Ausnahmegenehmigungen

Die Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und der Stellungnahme des Verbandes die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.

C. Verfassung und Verwaltung

§ 25 Organe

(1) Organe der Sparkasse sind:

1.    der Verwaltungsrat,

2.    der Vorstand.

(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit der Mitglieder des Organs nach Abs. 1 Nr. 1 zum Vorstand der Sparkasse ist nicht zulässig.

§§ 26 bis 29 nicht belegt

§ 30 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Sparkasse; er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 34 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3 sowie § 43 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Geschäftsanweisungen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.

(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.

§ 31 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, und zwar

1.   der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,

2.   acht weiteren sachkundigen Mitgliedern,

3.   fünf Bediensteten der Sparkasse.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt.

(3) Der Vorsitz im Verwaltungsrat liegt ab dem 01.07.2023 bis zum 30.11.2024 bei dem Bürgermeister der Stadt Borken (Hessen) und sodann vom 01.12.2024 bis zum 31.03.2026 bei dem Bürgermeister der Stadt Schwalmstadt. Beginnend ab dem 01.04.2026 mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Borken (Hessen) liegt der Vorsitz sodann dauerhaft für jeweils zwei Jahre und sechs Monate abwechselnd bei den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt. Diejenige oder derjenige der beiden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die oder der den Vorsitz nicht innehat, ist jeweils stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende oder stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender.

(4) Von den weiteren sachkundigen Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils vier von den Vertretungsorganen der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt gewählt. Von den gewählten Mitgliedern dürfen jeweils nicht mehr als die Hälfte den Organen des jeweiligen Trägers, aber insgesamt nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan eines der beiden Träger angehören. Das Recht, ein dem jeweiligen Verwaltungsorgan angehörendes Verwaltungsratsmitglied zu wählen, liegt für die am 1. April 2026 beginnende Wahlperiode bei der Stadt Schwalmstadt und sodann für die folgenden Wahlperioden abwechselnd bei den beiden Trägern.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 müssen dem Vertretungsorgan, dem Verwaltungsorgan - jeweils eines der beiden Träger - oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören:

1.    Bedienstete der Träger - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;

2.    Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend;

3.    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Absatz 1 Nr. 3 angehören;

4.    Personen,

       a)  die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oder

       b)  die in den letzten 10 Jahren als Schuldnerin oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind;

5.    Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(6) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ein, so endet

1.    wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,

2.    in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(7) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung der Träger durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit rückt für die von den Vertretungskörperschaften nach § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hessischen Sparkassengesetzes gewählten Mitglieder die nächste noch nicht berücksichtigte Bewerberin oder der nächste noch nicht berücksichtigte Bewerber des gleichen Wahlvorschlages nach. Ist das ausscheidende Mitglied in einem Verfahren nach Höchststimmenzahl gewählt worden, so rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes oder wenn ansonsten ein Sitz frei bleiben würde, wird unverzüglich ein Ersatzmitglied gewählt.

(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.

§ 32 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und durch diese Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über:

1.    den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse,

2.    den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,

3.    die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,

4.    die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, die Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden und die Regelung ihrer Dienstverträge,

5.    die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt werden sollen und die Höchstbeträge der stillen Einlagen,

6.    die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Billigung des Lageberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

7.    die Höhe der Gewinnabführung,

8.   die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

9.   die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Träger über die Vereinigung der Sparkasse,

10. den Antrag oder die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Träger über die Auflösung der Sparkasse und

11. die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes.

(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

1.    die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,

2.    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand, ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,

3.    die Übernahme und die Änderung von Beteiligungen, ausgenommen solche an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach § 18 Abs. 1 Satz 1. Die Zustimmung kann im begrenzten Umfang allgemein erklärt werden;

4.    die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.

(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 31 Abs. 7.

§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Sitzung des Verwaltungsrates stellen. Die oder der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat innerhalb von drei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates es beantragt. Der Verwaltungsrat ist binnen einer Woche einzuberufen, wenn der Vorstand es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind externe Sachverständige zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates hinzuzuziehen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, durch Adoption oder Lebenspartnerschaft verbunden, Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwägerten bis zum 2. Grad)
oder - mit Ausnahme der eigenen Träger - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind.

(6) Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafterin oder Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Träger handelt.

(7) Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.

(8) Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(9) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.

(10) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.

§ 34 Kreditausschuss und Bilanzausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einem vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitglied. Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei Personen erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.

(3) Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.

(4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt die oder der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 und 10 entsprechend.

(5) Im Fall einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Gewinnabführung und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichen Beratungsergebnisse und die Beschlüsse des Ausschusses.

(7) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses und des Bilanzausschusses gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.

§ 35 Sonstige Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden.

(2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 kann einem aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden.

(3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in dem nach Abs. 2 gebildeten Ausschuss führt die oder der Verwaltungsratsvorsitzende. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Ausschusses.

(4) § 33 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

§§ 36 bis 38 nicht belegt

§ 39 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung, der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Die Geschäftsanweisung für den Vorstand orientiert sich an der Muster-Geschäftsanweisung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen; sie bestimmt, bei welchen Geschäften, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, eine Stellungnahme des Verbandes dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in der Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, im begrenzten und risikoorientierten Umfange auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen untereinander nicht in der in § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sein.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Über eine nach den Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes zulässige erfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglieder des Vorstandes entscheidet der Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.

§ 40 Personalverwaltung der Sparkasse

(1) Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die übrigen Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen.

(2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 39 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen Sparkassenbediensteten entsprechend.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, der oder dem gemäß § 31 Abs. 3 die Position des der Verwaltungsratsvorsitzenden zukommt. Für die übrigen Bediensteten ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechtes und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand der Sparkasse.

(4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich, soweit das Hessische Sparkassengesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.

§ 41 Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der Organe sowie die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(2) Die Mitglieder der Organe der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes    oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen. Sie gelten entsprechend für von den Organen der Sparkasse hinzugezogene externe Sachverständige und sind erforderlichenfalls vertraglich zu vereinbaren.

§ 42 Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 5 des Hessischen Sparkassengesetzes und § 32 Abs. 3 nichts anderes bestimmen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind.

(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt.

§ 43 Prüfungen

(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte an den Verwaltungsrat enthalten soll.

(2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen können die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen oder die Innenrevision hinzugezogen werden.

(3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass nur den Verwaltungsratsmitgliedern Prüfungsberichte gegen Rückgabe ausgehändigt werden, die Mitglieder des nach § 34 Abs. 6 Satz 1 gebildeten Ausschusses sind. Des Weiteren können in den Beschluss nach Satz 3 die Mitglieder des Ausschusses nach § 34 Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden.

§ 44 Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vorzulegen. Im Anhang sind die Bezüge entsprechend § 285 Satz 1 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) anzugeben. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht den Magistraten der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt und der Aufsichtsbehörde vor. Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen. Dem Lagebericht ist ein statistischer Bericht über die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Hessischen Sparkassengesetzes beizufügen.

(3) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen. Kurzfassungen des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes werden in den Geschäftsräumen der Sparkasse ausgelegt. Den Kundinnen und Kunden ist Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss und Lagebericht zu gewähren.

§ 45 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen beschließen die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates.

(2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 46 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließen die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband als Träger an der Sparkasse beteiligt ist. Dem Antrag auf Genehmigung sind die Stellungnahmen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.

(2) Der Vorstand der Sparkasse macht unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.

(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Liquidationsverfahrens ist zweimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger der Sparkasse über die für sie wesentlichen Folgen zu unterrichten.

(4) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(5) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist den Städten Borken (Hessen) und Schwalmstadt jeweils hälftig zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

§ 47 Bekanntmachungen der Sparkasse

Bekanntmachungen der Sparkasse werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in einem regionalen Amtsblatt oder einer allgemein verbreiteten örtlichen Tageszeitung oder dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht nach dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse genügt. Die Bekanntmachungsmedien bestimmt der Verwaltungsrat; der Beschluss ist bekanntzumachen.

§ 48 Bekanntmachung der Satzung

(1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch die Magistrate der Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt öffentlich bekanntgemacht.

(2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung eingesehen werden kann.

§ 49 Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

Die Träger der Stadtsparkassen Borken (Hessen) und Schwalmstadt am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten dieser Institute, die Rechtsvorgängerinnen der Sparkasse Borken-Schwalmstadt sind. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haften die Städte Borken (Hessen) und Schwalmstadt jeweils hälftig.

§ 49 a Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

Für die Dauer der im Zeitpunkt der Vereinigung der Stadtsparkasse Borken (Hessen) mit der Stadtsparkasse Schwalmstadt zur Sparkasse Borken-Schwalmstadt laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlungen der Träger bis zum 31. März 2026 gelten folgende besondere Bestimmungen:

Der Verwaltungsrat besteht abweichend von § 31 Abs. 1 dieser Satzung aus

1.    dem Bürgermeister der Stadt Borken (Hessen),

2.  dem Bürgermeister der Stadt Schwalmstadt,

3.  14 weiteren sachkundigen Mitgliedern,

4.  8 Bediensteten der Sparkasse.

Dem Verwaltungsrat gehören die Mitglieder des Verwaltungsrates der bisherigen Stadtsparkasse Schwalmstadt als weitere sachkundige Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und als Bedienstete nach Abs. 1 Nr. 4 an.

In den Verwaltungsrat sind nach Abs. 1 Nr. 3 für die Dauer der laufenden Wahlperiode durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) ergänzend sieben Mitglieder zu wählen.

Die wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse wählen nach Abs. 1 Nr. 4 für die Dauer der laufenden Wahlperiode ergänzend vier Bedienstete, die zu den bisherigen Bediensteten der Stadtsparkasse Borken (Hessen) gehören.

§ 49 b Übergangsregelung für den Kreditausschuss

Für die Dauer der im Zeitpunkt der Vereinigung der Stadtsparkasse Borken (Hessen) mit der Stadtsparkasse Schwalmstadt zur Sparkasse Borken-Schwalmstadt laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlungen der Träger bis zum 31. März 2026 gilt hinsichtlich der Zusammensetzung des Kreditausschusses § 34 Abs. 1 dieser Satzung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kreditausschuss der bisherigen Stadtsparkasse Schwalmstadt ergänzt wird um

1.    den Bürgermeister der Stadt Borken (Hessen) sowie

2.    ein von dem gem. § 49 a dieser Satzung ergänzten Verwaltungsrat zu bestimmendes weiteres Mitglied, das zuvor dem Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Borken (Hessen) angehört hat oder zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) wählbar ist.

§ 50 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlungen der Stadt Borken (Hessen) und der Stadt Schwalmstadt übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Borken (Hessen), den 23.11.2022                                                                      Schwalmstadt, den 23.11.2022

Marcèl Pritsch                                                                                                       Stefan Pinhard

Bürgermeister                                                                                                       Bürgermeister