B-Plan Nr. 49 Giesenbühl - Veränderungssperre

Bauleitplanung der Stadt Borken (Hessen)

 

Satzung

über den Erlass einer Veränderungssperre nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Baugesetzbuch für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Giesenbühl“, Kernstadt.

 

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen

 

  1. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I Seite 674)


2. des Gemeindeverfassungsrechtes; §§ 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I Seite 915)

 

hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 23.03.2022 folgende Satzung zum Erlass einer Veränderungssperre nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Baugesetzbuch für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Giesenbühl“, Kernstadt, beschlossen.

 

 

§ 1

Zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Giesenbühl“, Kernstadt, wird eine Veränderungssperre erlassen. Der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde von der Stadtverordnetenversammlung vom 11.03.2021 gefasst und ortsüblich am 19.03.2021 bekannt gegeben.

 

§ 2

Die Veränderungssperre gilt für die Grundstücke, Gemarkung Borken, Flur 9: 87/16, 87/26, 87/28, 87/36, 87/37, 87/38, 87/41, 87/43, 87/44, 87/45, 87/46, 87/47, 87/48, 87/49, 87/50, 87/51, 135/9, 135/22, 135/23, 140/4, 140/6, 140/7, 140/8, 141/1, 141/2, 141/8, 141/9, 173/29, 173/31, 173/33 (teilweise), 173/36 (teilweise), 173/34, 173/35. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 4

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

 

§ 5

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 6

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Gemäß § 17 Baugesetzbuch sind Verlängerungen möglich.

 

 

Hinweise Baugesetzbuch (BauGB)

Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 S. 2 u. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Hessische Gemeindeordnung (HGO)

Gemäß § 5 Abs. 4 HGO wird darauf hingewiesen, dass für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 HGO unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 HGO bleiben unberührt.

 

 

Borken (Hessen), den 04.07.2022

 

Der Magistrat der
Stadt Borken (Hessen)

 

Marcèl Pritsch
Bürgermeister