Bauleitplanung der Stadt Borken (Hessen)  

Inkrafttreten der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 „Giesenbühl“, Kernstadt


Lage und Abgrenzung

Der Planbereich umfasst den gesamten Geltungsbereich 1 des bestehenden Bebauungs­planes. Dieser liegt westlich der Westrandstraße auf Höhe der Einmündung der Nassenerfurther Straße zwischen der Westrandstraße und dem Giesenbühl bzw. den Flächen des Naturschutzgebiets „Borkener See“. Lage und Abgrenzung ergeben sich aus der beigefügten Lageplanskizze.

Ziel und Zweck der Planung

Ziel der Planung ist eine Anpassung der Festsetzungen im Bereich Gebäudehöhen, Gebäudelänge und Gestaltung, um die städtebauliche Entwicklung dieses Wohngebietes der Lage am Naturschutzgebiet anzupassen sowie eine sog. Riegelwirkung durch die Bebauung entlang der Westrandstraße zu vermeiden.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken hat in ihrer Sitzung am 20.09.2022 die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 „Giesenbühl“, Kernstadt, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.07.2022 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Giesenbühl“, Kernstadt, außer Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der Dienstzeiten von

 

          Montag, Mittwoch und Donnerstag        von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

          Montag und Mittwoch                               von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr

          Donnerstag, Bürgersprechtag                  von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr

          Freitag                                                           von 08.00 Uhr – 13.00 Uhr

im Rathaus der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 201 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Borken (Hessen) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Lage und Abgrenzung (rot umrandet) der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Giesenbühl“, Kernstadt        (ohne Maßstab)