Verkehrsbehinderung durch überhängende Zweige und Äste


Nach den Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes sind Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßen- und des Fußgänger­verkehrs nicht beeinträchtigen. Insbesondere darf durch Zweige und Äste, die über die Grundstücksgrenzen in den Bürgersteig oder die öffentliche Straße hineinragen, nicht die Sicht sowohl auf Verkehrs- und Straßennamenschilder sowie auf das Verkehrsgeschehen verdeckt als auch für Fußgänger unpassierbar werden.

Der Gehweg muss in seiner gesamten Breite benutzbar sein. Auch Lkw’s müssen die Straße ungehindert benutzen können, d. h., dass bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m kein Ast über die Grenze in den öffentlichen Verkehrsraum ragen darf.

Zur Abwehr dieser Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden hiermit alle Eigentümer oder Nutzungsberechtigen von Grundstücken eindringlich gebeten, die Hecken, Bäume oder Sträucher zu überprüfen und wenn erforderlich zurückzuschneiden bzw. zu entfernen, damit keine Äste über die Grenze in den lichten Raum hinausragen.

Im Falle eines Schadenseintritts durch schuldhaftes Verhalten wird der Verursacher haftungspflichtig.