24. Änd. F-Plan und B-Plan Nr. 1 Stolzenbach


24. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 1 „Sondergebiet Solar“, Gemarkung Stolzenbach und Bebauungsplan Nr. 1 „Sondergebiet Solar“, Gemarkung Stolzenbach

Hier: Bekanntmachung der Genehmigung der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes,

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) am 21.09.2022 beschlossene 24. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde dem Regierungspräsidium Kassel zur Genehmigung vorgelegt.

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 25.05.2023 (Aktenzeichen RPKS – 21 – 61 a 1401/1-2023/1) die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes, Gemarkung Stolzenbach der Stadt Borken (Hessen) wirksam.

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) am 21.09.2022 beschlossene 24. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nebst Begründung und Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung vom heutigen Tage an in der Stadtverwaltung der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung (05682 808-150).

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Borken (Hessen) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 6 Abs. 5 BauGB.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Stadt Borken (Hessen) unter der Rubrik Rathaus & Politik > Aktuelles > Amtliche Bekanntmachungen (https://www.borken-hessen.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/) öffentlich bekannt gemacht wird.

Die Abgrenzung der 24. Flächennutzungsplanänderung ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich (siehe ganz unten).

 

Hier: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 1 „Sondergebiet Solar“, Gemarkung Stolzenbach

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) hat in ihrer Sitzung am 21.09.2022 den Bebauungsplan Nr. 1 „Sondergebiet Solar“, Gemarkung Stolzenbach als Satzung gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 1 „Sondergebiet Solar“, Gemarkung Stolzenbach in Kraft.

Der Bebauungsplan liegt nebst Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung vom heutigen Tage an in der Stadtverwaltung der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung (05682 808-150).

Hinweise:

I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

II. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne­ten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Be­rücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Borken unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BauGB.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Stadt Borken (Hessen) unter der Rubrik Rathaus & Politik > Aktuelles > Amtliche Bekanntmachungen (https://www.borken-hessen.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/) öffentlich bekannt gemacht wird.