Gemeinsam stark


Die Verwaltungsräte der beiden Stadtsparkassen Borken (Hessen) und Schwalmstadt haben sich am Freitag, 21. Oktober 2022, einstimmig für eine Vereinigung der beiden Institute zur Sparkasse Borken-Schwalmstadt ausgesprochen und empfehlen den beiden Trägern, den Städten Borken und Schwalmstadt, zeitnah die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Beide Verwaltungsräte sehen eine Fusion als geeigneten und sinnvollen Schritt an, um auch in Zukunft stabil und leistungsfähig aufgestellt zu sein.

Um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten, haben sich die Sparkassen fortlaufend an die Anforderungen der jeweiligen Zeit angepasst. Die Überprüfung, welche Anpassungsnotwendigkeiten konkret bestehen, ist eine Daueraufgabe für die Sparkassen. Eine solche Möglichkeit ist eine Vereinigung der Stadtsparkasse Borken mit der benachbarten Stadtsparkasse Schwalmstadt. Das Hessische Sparkassengesetz eröffnet in § 17 Abs. 1 den Trägerkommunen der beiden Stadtsparkassen die Option, die Stadtsparkassen zu vereinigen und das vereinigte Institut in gemeinsamer Trägerschaft fortzuführen.

Technisch-organisatorisch soll der Fusionsprozess im Laufe des kommenden Jahres umgesetzt werden, die Vereinigung der beiden Stadtsparkassen soll zum 1. Juli 2023 mit Rückwirkung zum 1. Januar erfolgen. Sitz des vereinigten Institutes soll Borken sein, Schwalmstadt wird Hauptniederlassung.

Die angestrebte Fusion verfolgt ausdrücklich nicht das Ziel, Kostensenkungen durch einen Stellenabbau zu erreichen. Keiner der Bediensteten der beiden Stadtsparkassen muss sich Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen. Jeder einzelne Mitarbeiter wird gebraucht!

Die Vorstände haben das Personal beider Institute verglichen und dabei festgestellt, dass sich dies sinnvoll ergänzt. Die Fusion eröffnet darüber hinaus neue Möglichkeiten einer weitergehenden Spezialisierung sowie einer konsequenten Verbesserung interner Dienstleistungen, um den Wirtschaftsraum nachhaltig mit Bankdienstleistungen zu stärken. Dies und die Realisierung zusätzlicher Skaleneffekte bei der Geschäftsabwicklung erleichtern es, die zunehmenden regulatorischen Anforderungen, die insbesondere kleinere Kreditinstitute überproportional belasten, mit noch vertretbarem Aufwand abzudecken.

Die Vorstände sind sich sicher, dass eine Vereinigung der beiden Häuser es ermöglicht, sowohl Synergiepotentiale zu heben als auch betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. Auch der Sparkassen- und Giroverband Hessen Thüringen (SGVHT) sieht das Potenzial, dass die vereinigte Sparkasse bei konsequenter Ausrichtung an den Erfordernissen erfolgreich im Wettbewerb bestehen und damit eigenständig bleiben kann.

Für kleine Institute ist insbesondere die Erfüllung sämtlicher bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen eine perspektivisch nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll umsetzbare Herausforderung. Gegenwärtig müssen beide Institute die komplexen Anforderungen jeweils für sich erfüllen, dies ist mit erheblichen Kosten verbunden, denen ein durch das Geschäftsgebiet begrenztes Geschäftsvolumen gegenübersteht. Die Sparkasse Borken-Schwalmstadt wird in der Lage sein, den gestiegenen regulatorischen Anforderungen nachzukommen und dem kontinuierlichen und sich beschleunigenden Trend zur Digitalisierung kundenfreundlich und aktiv zu gestalten.

Mit der Vereinigung entsteht eine größere und leistungsfähigere, dabei aber unverändert sehr dezentral aufgestellte Sparkasse, deren Entscheidungen weiterhin auf die beiden Städte bzw. Geschäftsgebiete fokussiert bleiben und vor Ort getroffen werden. Die Vorteile, die sich aus der besonderen Nähe zu den Kundinnen und Kunden und ihren Bedürfnissen ergeben, bleiben erhalten.

Einen Überblick über wesentliche, die beiden Sparkassen charakterisierende Kennzahlen per 31. Dezember 2021 liefert die folgende Übersicht:

 

Stadtsparkasse

Borken (Hessen)

Stadtsparkasse

Schwalmstadt

Bilanzsumme

207 Mio. Euro

263 Mio. Euro

Kundeneinlagen

157 Mio. Euro

193 Mio. Euro

Kundenkredite

119 Mio. Euro

145 Mio. Euro

Mitarbeiter

39

45

Einwohner Geschäftsgebiet

13.000

13.000

Der technisch-operative Fusionsprozess wird mit Unterstützung einer Unternehmensberatung und in Zusammenarbeit mit dem zentralen EDV-Dienstleister der Sparkasse, der Finanz-Informatik, umgesetzt werden.

Die Ausgestaltung der gemeinsamen Trägerschaft der Städte Borken und Schwalmstadt macht verschiedene Vereinbarungen der beiden Kommunen notwendig. Vereinbart werden muss u. a. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates - sowohl für die derzeit noch laufende als auch für zukünftig kommende Wahlperioden. Die Mandatsverteilung erfolgt dabei entsprechend dem Leitbild einer partnerschaftlichen Vereinigung auf Augenhöhe Die Bürgermeister würden sich im Vorsitz im Verwaltungsrat gemäß § 5d Abs. 2 Hessisches Sparkassengesetz in einem bestimmten zeitlichen Rhythmus abwechseln.

Die Zuständigkeit für die Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse Borken-Schwalmstadt liegt bei deren Verwaltungsrat. Die Verwaltungsräte der aktuell bestehenden Stadtsparkassen würden es begrüßen, wenn die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der aufzunehmenden Stadtsparkasse Borken gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes der aufnehmenden Stadtsparkasse Schwalmstadt den anfänglichen Vorstand der vereinigten Stadtsparkasse Borken-Schwalmstadt bilden. Auch die vereinigte Sparkasse wird in Zukunft weiterhin zu den eher kleinen Kreditinstituten in Deutschland zählen. Aus diesem Grund wird es im gleichen Sinne begrüßt, wenn sich die Zahl der Vorstandsmitglieder perspektivisch, d. h. nach Ablauf der Vertragslaufzeiten der aktuell bestehenden Dienstverträge, auf zwei Personen verringert.

Beide Sparkassen verfügen mit ihren Einlagenbeständen und ihren hohen Marktanteilen über eine solide Grundertragskraft für eine gemeinsame positive Entwicklung in der Zukunft. Die angestrebte partnerschaftliche Vereinigung auf Augenhöhe ist eine gute Basis für ein zügiges und erfolgreiches Zusammenwachsen der beiden Institute sowie eine konstruktive Zusammenarbeit der beiden Träger-Kommunen.

Die Vereinigung erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Sparkassengesetz - nach Anhörung der Verwaltungsräte, der Vorstände der Stadtsparkassen sowie des SGVHT - durch übereinstimmende Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlungen. Sofern diese Beschlüsse getroffen werden, bedürfen sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und werden nach deren Erteilung zum 1. Juli 2023 als vereinbartem Vereinigungsstichtag wirksam.